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Gericht: Hessischer Verwaltungsgerichtshof
Beschluss verkündet am 17.06.2009
Aktenzeichen: 6 A 630/08
Rechtsgebiete: BauGB
Vorschriften:
BauGB § 35 Abs. 1 S. 1 | |
BauGB § 35 Abs. 3 S. 1 Nr. 1 | |
BauGB § 35 Abs. 3 S. 3 | |
BauGB § 36 |
Beschränkt sich die Gemeinde bei der Prüfung, ob sie ihr Einvernehmen nach § 36 BauGB erteilt, darauf, einen oder einzelne dem Vorhaben aus ihrer Sicht entgegenstehende Belange herauszugreifen und die Verweigerung ihres Einvernehmens damit zu rechtfertigen, und unterlässt sie (deshalb) eine weitergehende bzw. umfassende Prüfung der planungsrechtlichen Zulässigkeit, kann sie später andere Gründe für die bauplanungsrechtliche Unzulässigkeit grundsätzlich nicht mehr mit Erfolg anführen.
Der planreife Entwurf eines Flächennutzungsplans mit Darstellungen nach § 35 Abs. 3 Satz 3 BauGB stellt keinen einem privilegierten Vorhaben nach § 35 Abs. 1 Nr. 2 bis 6 BauGB entgegenstehenden öffentlichen Belang nach § 35 Abs. 3 Satz 1 Nr. 1 oder Abs. 1 BauGB dar.
HESSISCHER VERWALTUNGSGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL
Verkündet am 17. Juni 2009
In dem Verwaltungsstreitverfahren
wegen immissionsschutzrechtlicher Genehmigung
hat der Hessische Verwaltungsgerichtshof - 6. Senat - durch
Vorsitzenden Richter am Hess. VGH Igstadt, Richterin am Hess. VGH Fischer, Richter am Hess. VGH Bodenbender, ehrenamtliche Richterin Rossi, ehrenamtlicher Richter Schneider von Lepel,
aufgrund der mündlichen Verhandlung vom 17. Juni 2009
für Recht erkannt:
Tenor:
Der erste Absatz des Tenors des Urteils des Verwaltungsgerichts Gießen vom 4. Juli 2007 wird wie folgt neu gefasst:
Es wird festgestellt, dass der Bescheid des Regierungspräsidiums Darmstadt vom 4. Oktober 2005 rechtswidrig war.
Die Berufung der Beigeladenen und die Anschlussberufung der Klägerin gegen das oben genannte Urteil vom 4. Juli 2007 werden zurückgewiesen.
Die durch das Berufungsverfahren entstandenen Gerichtskosten tragen die Beigeladene und die Klägerin je zur Hälfte. Die Beigeladene trägt überdies die Kosten des Verfahrens auf Zulassung der Berufung. Die außergerichtlichen Kosten der Beklagten im vorliegenden Berufungsverfahren tragen die Beigeladene und die Klägerin je zur Hälfte. Die Beigeladene und die Klägerin tragen ihre eigenen außergerichtlichen Kosten selbst.
Das Urteil ist hinsichtlich der Kosten vorläufig vollstreckbar. Dem jeweiligen Kostenschuldner wird nachgelassen, die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe der festzusetzenden Kosten abzuwenden, wenn nicht der jeweilige Kostengläubiger zuvor Sicherheit in gleicher Höhe leistet.
Die Revision wird zugelassen.
Tatbestand:
Die Beteiligten streiten um die Erteilung einer immissionsschutzrechtlichen Genehmigung zur Errichtung und zum Betrieb von Windkraftanlagen auf Grundstücken im Stadtgebiet der Beigeladenen.
Ein Antrag auf Erteilung einer immissionsschutzrechtlichen Genehmigung zur Errichtung von fünf Windenergieanlagen des Typs Enercon E-66/18.70 (Nabenhöhe: 98,12 m; Gesamthöhe: 133,12 m) auf den Grundstücken Gemarkung Petterweil, Flur ..., Flurstücke ... (WEA 1), ... (WEA 3), ... (WEA 4) und ... (WEA 5) sowie Flur ..., Flurstück ... (WEA 2), wurde von der Klägerin beim Regierungspräsidium Darmstadt am 18. November 2002 gestellt.
Sämtliche vorgenannten Grundstücke liegen innerhalb einer Fläche für die Nutzung der Windenergie (WE II), die in dem zum Zeitpunkt der Antragstellung geltenden Flächennutzungsplan der Beigeladenen vom 20. März 1998 (Flächennutzungsplan 1998) - neben zwei weiteren Vorranggebieten (WE I und III) - dargestellt war. Der Bereich der im Flächennutzungsplan 1998 enthaltenen WE II wurde mit Ausnahme des westlich der Hochspannungstrasse gelegenen kleinen Teilbereichs - in dem sich das für die WEA 1 vorgesehene Grundstück Flur ..., Flurstück ... befindet - als Bereich für die Windenergienutzung in den Regionalen Raumordnungsplan Südhessen übernommen. Der gesamte Bereich ist im Regionalen Raumordnungsplan Südhessen zudem mit den Darstellungen "Regionaler Grünzug" und "Bereich für die Landwirtschaft" unterlegt.
Die Stadtverordnetenversammlung der Beigeladenen hatte zuvor - am 21. September 2001 - einen Beschluss zur Aufstellung von Bebauungsplänen, darunter einen Bebauungsplan Nr. 184 für die Fläche WE II, sowie zum Erlass einer Satzung über eine hierauf bezogene Veränderungssperre gefasst, "um die weitere Entwicklung zu ordnen und Fehlentwicklungen - insbesondere bezüglich des Landschaftsbildes und der Naherholungsfunktion - zu vermeiden". Bis zu diesem Zeitpunkt waren im Bereich der im Flächennutzungsplan 1998 dargestellten Vorranggebiete zwei Anlagen errichtet und eine weitere Anlage genehmigt und mehrere Bauanträge bzw. Bauvoranfragen bezüglich der Errichtung von weiteren Windkraftanlagen gestellt worden. Der Satzungsbeschluss über die Veränderungssperre wurde mit Rücksicht auf etwaige formelle Mängel am 12. Dezember 2003 erneut gefasst. Die Geltungsdauer der Veränderungssperre wurde am 2. September 2004 um ein weiteres Jahr verlängert.
Die Beigeladene wies im Rahmen ihrer Beteiligung im Genehmigungsverfahren mit Schreiben vom 5. Februar 2003 darauf hin, dass die Veränderungssperre, die im Zusammenhang mit der Aufstellung von Bebauungsplänen für die im Flächennutzungsplan dargestellten Vorrangzonen für die Windenergie beschlossen worden sei, die Genehmigung von Windkraftanlagen ausschließe und dass folglich das Einvernehmen zu dem Vorhaben nicht erklärt werden könne. Die Genehmigungsbehörde stellte daraufhin die Entscheidung über den Genehmigungsantrag der Klägerin zurück.
Die Satzung über den Erlass einer Veränderungssperre bezüglich des Bebauungsplans Nr. 184 "WE II" war nachfolgend Gegenstand eines von der Klägerin am 29. September 2003 eingeleiteten Normenkontrollverfahrens beim Hessischen Verwaltungsgerichtshof. Dieser erklärte mit Urteil vom 11. November 2004 - 3 N 2681/03 - die Satzung hinsichtlich der westlich der Landesstraße 3352 gelegenen Flächen (diese umfassen die oben genannten Grundstücke für die geplanten Windkraftanlagen) für unwirksam. Die Beschwerde der Beigeladenen gegen die Nichtzulassung der Revision in dem vorgenannten Urteil des Hessischen Verwaltungsgerichtshofs wies das Bundesverwaltungsgericht mit Beschluss vom 11. April 2005 - BVerwG 4 BN 10.05 - zurück.
Die Beigeladene war zwischenzeitlich, veranlasst durch die Stellungnahmen und Anregungen von Trägern öffentlicher Belange zu den Vorentwürfen der Bebauungspläne für die Vorrangzonen WE I bis III, in Überlegungen zur Änderung des Flächennutzungsplans 1998 in Richtung auf eine Konzentration der Windkraftanlagen eingetreten. Neben der raumordnerischen Bedeutung der Lage innerhalb des "Regionalen Grünzugs" waren hierfür insbesondere das Bedürfnis nach Einhaltung größerer Mindestabstände wegen der technischen Weiterentwicklung in Bezug auf eine deutliche Erhöhung der Anlagen und die Ergebnisse zwischenzeitlich durchgeführter ornithologischer Untersuchungen maßgeblich. In verschiedenen Vorentwürfen wurden auf der Basis eines Mindestabstands von 600 m zu Wohnbauflächen zunächst zwei Teilflächen der bestehenden Vorrangzone WE II (Flächen B und C) mit einem Potential von 5 zusätzlichen Anlagen als künftige Konzentrationsbereiche ins Auge gefasst, die die für das Vorhaben der Klägerin bestimmten Grundstücke mit umfasst hätten. Drei weitere Bereiche, darunter eine südlich des Bereichs "Grenzhöfe" gelegene Teilfläche der bestehenden Zone WE II (Fläche E), wurden trotz der dort zu diesem Zeitpunkt bereits realisierten zwei Windkraftanlagen zunächst deshalb außer Betracht gelassen, weil die Notwendigkeit einer Reduzierung des Mindestabstands zu den östlich dieses Bereichs gelegenen landwirtschaftlichen Anwesen erwogen wurde.
Der abschließende Entwurf zur 2. Änderung des Flächennutzungsplans vom 30. März 2005 sah demgegenüber die im Vorentwurf als Fläche E bezeichnete Fläche als alleinige Konzentrationszone (WE) für die Nutzung der Windenergie im Stadtgebiet der Beigeladenen vor. Grundlage für diese Planänderung waren die Ergebnisse einer im März 2005 vorgenommenen Aktualisierung der 1997 erstellten Raumanalyse für den Flächennutzungsplan 1998, die potentielle Eignungsflächen auf der Grundlage eines erhöhten Mindestabstandes von Wohnbauflächen von 1.100 m ermittelte. In die aktualisierte Raumanalyse flossen überdies die Ergebnisse einer ornithologischen Begutachtung der bestehenden Vorrangzone WE II östlich der Hochspannungstrasse vom Juni 2004 ein. Danach sind größere Bereiche des Untersuchungsgebiets nördlich der Landesstraße 3205 als ornithologisch sensibel oder hoch sensibel einzustufen. Der südlich hiervon gelegene Bereich (zu dem die Fläche E gehört) ist nach Aussage der Gutachter ornithologisch ohne besondere Sensibilität.
Die 2. Änderung des Flächennutzungsplans wurde in der Fassung des abschließenden Entwurfs nach dessen Offenlegung und der Beteiligung der Träger öffentlicher Belange durch die Stadtverordnetenversammlung der Beigeladenen am 21. Juli 2005 beschlossen. Das Regierungspräsidium Darmstadt ließ mit Bescheid vom 6. März 2006 auf Antrag der Beigeladenen die Abweichung von den Zielen der Raumordnung im Regionalen Raumordnungsplan Südhessen zur Befreiung von der Anpassungspflicht des Flächennutzungsplans bezüglich der Bereiche für die Windenergienutzung zu und erteilte am 7. März 2006 die Genehmigung für die 2. Änderung des Flächennutzungsplans. Die Genehmigung wurde am 18. März 2006 durch Veröffentlichung in der "Wetterauer Zeitung" bekannt gemacht.
In der Konzentrationszone WE wurden zwischenzeitlich zwei weitere Windkraftanlagen errichtet.
Die Beigeladene hatte mit Schreiben vom 10. Januar 2005 auf Anfrage der Genehmigungsbehörde mitgeteilt, dass sie das Einvernehmen zu dem Vorhaben der Klägerin nach wie vor versage. Wie bereits im Normenkontrollverfahren vorgetragen, sei der Regionale Raumordnungsplan Südhessen bezüglich der Ausweisung von Vorrangflächen für die Windenergie mangels Abwägung mit dem entgegenstehenden Ziel des "Regionalen Grünzugs" unwirksam. Weiterhin sei die Erschließung nicht gesichert, da die Feldwege für den erforderlichen Schwertransport nicht ausgebaut seien. Schließlich weise das zwischenzeitlich eingeholte ornithologische Gutachten den betreffenden Bereich als sensibel aus. Mit weiterem Schreiben vom 17. Januar 2005 machte die Beigeladene ferner geltend, die Errichtung von Windkraftanlagen mit einer Gesamthöhe von über 133 m entspreche nicht den Zielvorstellungen bei der Aufstellung des Flächennutzungsplans 1998, bei der von einer Maximalhöhe der Anlagen von 85 m ausgegangen worden sei.
Der Kreisausschuss des Wetteraukreises lehnte es auf Anfrage der Genehmigungsbehörde mit Schreiben vom 15. Februar 2005 ab, das Einvernehmen zu ersetzen.
Die Klägerin legte der Beigeladenen und der Stadt Bad Homburg mit Schreiben vom 6. Mai 2005 den Entwurf einer Vereinbarung über die Durchführung der Erschließungsmaßnahmen für das Vorhaben durch die Klägerin vor, der von beiden Gemeinden nicht verfolgt bzw. abgelehnt wurde.
Mit Schreiben vom 9. Juni 2005 bat das Regierungspräsidium Darmstadt die Beigeladene unter Bezug auf das vorliegende Erschließungsangebot der Klägerin nochmals um Mitteilung, ob das gemeindliche Einvernehmen nunmehr erteilt werde. Die Beigeladene lehnte dies erneut ab und wiederholte und bekräftigte in der Folgezeit mehrfach, zuletzt mit Schreiben vom 16. Januar 2006, ihre Rechtsauffassung, die Darstellung von Vorrangzonen für die Windenergie im Regionalen Raumordnungsplan Südhessen sei wegen der fehlenden Abwägung mit dem zugleich ausgewiesenen "Regionalen Grünzug" im Aufstellungsverfahren unwirksam. Überdies sei die Verwirklichung des Vorhabens mit der von ihr - der Beigeladenen - beabsichtigten Konzentrierung der Windenergienutzung auf eine andere Fläche in der 2. Änderung des Flächennutzungsplans als entgegenstehender öffentlicher Belang im Sinne von § 35 BauGB unvereinbar, so dass die Erteilung des Einvernehmens nach wie vor nicht in Betracht komme.
Der Kreisausschuss des Wetteraukreises teilte mit Schreiben vom 28. Juli 2005 auf nochmalige Anfrage der Genehmigungsbehörde mit, dass er die Entscheidung, das fehlende Einvernehmen der Gemeinde nicht zu ersetzen, aufrecht erhalte.
Am 19. August 2005 erhob die Klägerin (Untätigkeits-)Klage bei dem Verwaltungsgericht Darmstadt mit dem Ziel einer Verpflichtung des Beklagten zur Erteilung einer immissionsschutzrechtlichen Genehmigung für die Errichtung und den Betrieb der Windkraftanlagen auf den oben genannten Grundstücken. Das Verwaltungsgericht Darmstadt verwies den Rechtsstreit an das Verwaltungsgericht Gießen.
Mit Bescheid vom 4. Oktober 2005 lehnte das Regierungspräsidium Darmstadt den Antrag der Klägerin auf Erteilung einer immissionsschutzrechtlichen Genehmigung unter Hinweis auf das von der Beigeladenen nicht erteilte und von der unteren Bauaufsichtbehörde nicht ersetzte gemeindliche Einvernehmen ab.
Gegen den Ablehnungsbescheid legte die Klägerin mit Schreiben vom 25. Oktober 2005 Widerspruch ein, der nachfolgend nicht beschieden wurde.
Nach Erteilung der Genehmigung für die 2. Änderung des Flächennutzungsplans und deren öffentliche Bekanntmachung durch die Beigeladene erweiterte die Klägerin ihr Klagebegehren um den Hilfsantrag, festzustellen, dass der Ablehnungsbescheid vom 4. Oktober 2005 rechtswidrig war und sie bis zum Inkrafttreten der Änderung des Flächennutzungsplans einen Anspruch auf Erteilung der beantragten immissionsschutzrechtlichen Genehmigung hatte.
Zur Begründung ihrer Klage trug die Klägerin vor, das mit dem Hauptantrag weiter verfolgte Verpflichtungsbegehren sei ungeachtet der während des gerichtlichen Verfahrens erteilten Genehmigung der Flächennutzungsplanänderung und deren öffentlicher Bekanntmachung nach wie vor begründet. Die 2. Änderung des Flächennutzungsplans sei materiell abwägungsfehlerhaft erfolgt und damit unwirksam. Ein die Neuplanung rechtfertigendes schlüssiges Gesamtkonzept fehle. Die Verringerung der bisherigen Vorrangfläche auf 34,7 ha und damit auf rund 7% des Ursprungsbestandes sei unter keinem denkbaren Gesichtspunkt ausreichend, um der Windenergie im Stadtgebiet der Beigeladenen substantiell Raum zu verschaffen. Eine gerechte Abwägung zwischen öffentlichen und privaten Belangen habe nicht stattgefunden. Ihre eigenen Interessen an der Verwirklichung des Vorhabens und ihr langjähriges Bemühen um Erteilung einer Genehmigung zur Errichtung der Windkraftanlagen und die privaten Interessen der Grundstückseigentümer einschließlich etwaiger Entschädigungsansprüche habe die Beigeladene nicht in ihre Überlegungen eingestellt. Die im Erläuterungsbericht zur Änderung des Flächennutzungsplans angeführten Argumente für die drastische Verringerung der Vorrangfläche seien sämtlich nicht schlüssig. Insbesondere erforderten der Schutz des Landschaftsbildes, die Nähe zum Wald und der Arten- und Biotopschutz die vorgenommene Konzentration nicht. Die Überarbeitung der Raumanalyse vom März 2005 habe allein das Ziel verfolgt, die Zone WE III wegzuplanen und die Fläche WE II auf einen Bruchteil der Vorrangfläche einzudampfen. Die Rechtsansicht der Beigeladenen, die Darstellung von Bereichen für die Windenergie im Raumordnungsplan sei wegen der gleichzeitigen Ausweisung der Flächen als "Regionaler Grünzug" unwirksam, sei unrichtig und lasse überdies außer Betracht, dass auch die jetzt ausgewählte Fläche WE mit dem "Regionalen Grünzug" unterlegt sei.
Für den Fall, dass die 2. Änderung des Flächennutzungsplans als wirksam betrachtet werde, sei über den hilfsweise gestellten Fortsetzungsfeststellungsantrag zu entscheiden. Dieser sei zulässig, da sie - die Klägerin - beabsichtige, den Beklagten und die Beigeladene im Wege der Amtshaftung auf Leistung von Schadensersatz in Anspruch zu nehmen. Die Ablehnung ihres Genehmigungsantrages sei rechtswidrig gewesen, denn die Beigeladene habe ihr Einvernehmen zu dem Vorhaben zu Unrecht versagt und die untere Bauaufsichtsbehörde bzw. später das Regierungspräsidium Darmstadt hätten es rechtsfehlerhaft versäumt, das Einvernehmen zu ersetzen. Bei der Versagung des Einvernehmens habe sich die Beigeladene zu Unrecht auf die im Entwurf der 2. Änderung des Flächennutzungsplans enthaltenen Planungsabsichten berufen. Entgegen ihrer Ansicht könnten die Grundsätze, die das Bundesverwaltungsgericht zur Eigenschaft eines in Aufstellung befindlichen Ziels der Raumordnung als entgegenstehender öffentlicher Belang nach § 35 Abs. 3 Satz 1 BauGB aufgestellt habe, nicht auf den planreifen Entwurf eines Flächennutzungsplans übertragen werden. Dieser äußere in Bezug auf privilegierte Vorhaben im Außenbereich keine rechtliche Vorwirkung. Die von der Beigeladenen weiter ins Feld geführte Höhenbegrenzung der Anlagen sei mit der ursprünglichen Flächennutzungsplanung nicht verbunden gewesen.
Die Klägerin beantragte,
den Beklagten zu verpflichten, der Klägerin eine immissionsschutzrechtliche Genehmigung zur Errichtung von fünf Windenergieanlagen des Typs Enercon E-66/18.70 auf den Flurstücken ..., ..., ... und ... der Flur ..., sowie Flurstück ... der Flur ... der Gemarkung Petterweil entsprechend "ihres Genehmigungsantrages" vom 13. Dezember 2002 zu erteilen,
hilfsweise,
festzustellen, dass der Ablehnungsbescheid des Beklagten vom 4. Oktober 2005 rechtswidrig war und die Klägerin bis zum Inkrafttreten des Flächennutzungsplans durch amtliche Bekanntgabe der Genehmigung des Flächennutzungsplans einen Anspruch auf Erteilung der von ihr beantragten immissionsschutzrechtlichen Genehmigung gehabt hat.
Der Beklagte beantragte,
die Klage abzuweisen.
Er trug vor, der von der Klägerin gestellte Hilfsantrag sei, soweit er sich gegen den Beklagten richte, unzulässig. Eine Amtshaftungsklage gegen den Beklagten sei aussichtslos, denn es fehle an einem Verschulden der Bediensteten des Landes bei der Ablehnung des Genehmigungsantrags. Die Genehmigungsbehörde sei nicht befugt, sich über das von der Gemeinde versagte Einvernehmen hinwegzusetzen. Eigene Erwägungen, die Grundlage für ein schuldhaftes Verhalten sein könnten, habe die Genehmigungsbehörde bei Erlass des Ablehnungsbescheides nicht angestellt. Als Widerspruchsbehörde habe für das Regierungspräsidium Darmstadt zwar die Möglichkeit einer Ersetzung des Einvernehmens bestanden. In Anbetracht des zu erwartenden Wirksamwerdens der 2. Änderung des Flächennutzungsplans sei indessen ermessensfehlerfrei von der Ersetzung abgesehen worden. Im Übrigen bestünden gegen die Änderung des Flächennutzungsplans keine rechtlichen Bedenken. Die Beigeladene habe ihr Einvernehmen auch versagen dürfen, denn es entspreche einer verbreiteten Auffassung in Rechtsprechung und Literatur, dass auch Flächennutzungsplanentwürfe nach Eintritt der Planreife als beachtlicher öffentlicher Belang nach § 35 Abs. 1 bzw. Abs. 3 BauGB zu berücksichtigen seien.
Die Beigeladene trat der Klage - ohne Stellung eines eigenen Sachantrages - entgegen.
Sie trug vor, mit dem Wirksamwerden der 2. Änderung des Flächennutzungsplans lägen die für das Vorhaben bestimmten Grundstücke sämtlich in der Ausschlusszone für die Nutzung der Windenergie, so dass der Realisierung des Vorhabens nach § 35 Abs. 3 Satz 3 BauGB öffentliche Belange entgegen stünden. Die Wirksamkeit der Darstellungen in der 2. Änderung des Flächennutzungsplans stehe nicht in Frage. Insbesondere sei keine Verhinderungsplanung zu Lasten der Klägerin und anderer Interessenten für die Errichtung von Windkraftanlagen betrieben worden. Auf der Grundlage eines schlüssigen Gesamtkonzepts könne ggf. sogar ein völliger Ausschluss der Windenergie rechtsfehlerfrei sein. Die stärkere Konzentration von Windkraftanlagen unter Verzicht auf Höhenbegrenzungen entspreche den raumordnerischen Vorstellungen sowohl des Beklagten als auch denen des Planungsverbandes Frankfurt/Rhein-Main. Die Verkleinerung des früheren Gebietes WE II sei wesentliches Resultat der Anwendung des von dem Beklagten und dem Planungsverband entwickelten Abstandskriterienkatalogs für das gesamträumliche Konzept im Rahmen der Neuaufstellung des Regionalplans und des Regionalen Flächennutzungsplans.
Das Einvernehmen nach § 36 BauGB sei zu Recht versagt worden. Dem Vorhaben habe schon der planreife Entwurf der 2. Änderung des Flächennutzungsplans als öffentlicher Belang entgegen gestanden. Das Bundesverwaltungsgericht habe in seiner die Qualifizierung von in Aufstellung befindlichen Zielen der Raumordnung als öffentlicher Belang betreffenden Entscheidung ausdrücklich darauf hingewiesen, dass dies in gleicher Weise auch für andere noch nicht abgeschlossene Planungsverfahren nach Konkretisierung des Planungsziels gelte. Darüber hinaus widerspreche die Verwirklichung des Vorhabens dem im Regionalen Raumordnungsplan für den betreffenden Bereich ausgewiesenen Ziel der Raumordnung "Regionaler Grünzug". Die gleichzeitige Darstellung von Bereichen für die Windenergienutzung im Raumordnungsplan sei unwirksam. Die erforderliche Abwägung zwischen den beiden miteinander unvereinbaren Zielen der Raumordnung sei im Aufstellungsverfahren unterblieben. Die mit der Ausweisung eines "Regionalen Grünzugs" bezweckte Gliederung der Siedlungsgebiete zur Freiraumsicherung vertrage sich mit der Errichtung weit sichtbarer Windparks mit Anlagen über 133 m Höhe zwischen den Siedlungen nicht. Die Errichtung von Windkraftanlagen dieser Größenordnung habe auch dem ursprünglichen Planungswillen im Flächennutzungsplan 1998 entgegen gestanden. Nach der Raumanalyse aus dem Jahr 1997 sollte die Gesamthöhe der Anlagen nicht mehr als 85 m betragen und sich an der Höhe der Strommasten orientieren. Vertiefend zur Problematik der Trennwirkung der beantragten großen Windräder sei darauf hinzuweisen, dass gegen deren Errichtung auch die Befürchtung eines besonders groben Eingriffs in das Landschaftsbild als weiterer entgegen stehender Belang nach § 35 Abs. 3 Nr. 5 BauGB spreche. Schließlich fehle es nach wie vor an einer ausreichenden Sicherung der Erschließung. Das Erschließungsangebot der Klägerin sei unzureichend. Es enthalte keine ausdrückliche Haftungsübernahmeregelung für Drittschäden und keinen Haftungsausschluss der Stadt. Es fehle überdies an einer Klausel bezüglich einer angemessenen Nutzungsentschädigung für die Nutzung der Wege mit Schwertransportern und Servicefahrzeugen. Die Regelung, wonach der Bauherr für nicht nachgewiesene Schäden an den Wegen nicht hafte, sei für sie - die Beigeladene - nicht zumutbar. In einer Bürgschaft sei ein Verzicht auf die Einrede der Anfechtbarkeit und Aufrechenbarkeit mit Gegenforderungen vorzusehen. Die Erschließung sei ferner deshalb nicht gesichert, weil die Stadt Bad Homburg das gleichlautende Erschließungsangebot der Klägerin nicht angenommen habe. Erforderlich sei zudem eine zusätzliche Verwaltungsvereinbarung mit der Hessischen Straßenbauverwaltung bezüglich des Neuanschlusses an die Landesstraße 3205.
Das Verwaltungsgericht Gießen stellte mit Urteil vom 4. Juli 2007 fest, dass der Beklagte nicht berechtigt war, den Antrag der Klägerin auf Erteilung einer immissionsschutzrechtlichen Genehmigung zur Errichtung von fünf Windenergieanlagen des Typs Enercon E-66/18.70 auf den Flurstücken ..., ..., ... und ... der Flur ..., sowie Flurstück ... der Flur ... der Gemarkung Petterweil entsprechend dem Genehmigungsantrag vom 13. Dezember 2002 wegen des Fehlens des Einvernehmens der Beigeladenen nach § 36 BauGB abzulehnen. Im Übrigen wies es die Klage ab.
Zur Begründung wurde ausgeführt, die mit dem Hauptantrag verfolgte Verpflichtungsklage sei unbegründet. Der Klägerin stehe kein Anspruch auf Erteilung der beantragten immissionsschutzrechtlichen Genehmigung zu. Das Vorhaben sei ungeachtet seiner bauplanungsrechtlichen Privilegierung nach § 35 Abs. 3 Satz 3 BauGB unzulässig, da sich die Standorte für die geplanten Windkraftanlagen in der Ausschlusszone des geänderten Flächennutzungsplans befänden. Bei diesem Flächennutzungsplan handele es sich um keine unzulässige Verhinderungsplanung. Der Planung liege ein ausreichend begründetes Gesamtkonzept zu Grunde und die Beigeladene habe mit der Möglichkeit zur Verwirklichung von fünf Anlagen auf der Vorrangfläche der Windenergie ausreichend Raum verschafft. Zulässig und in dem im Tenor bezeichneten Umfang begründet sei indessen der von der Klägerin gestellte Hilfsantrag. Die Klägerin habe wegen des angekündigten Schadensersatzprozesses ein berechtigtes Interesse an der beantragten Feststellung. Der Hilfsantrag habe auch Erfolg, denn der Beklagte habe die Erteilung der beantragten Genehmigung nicht wegen des fehlenden Einvernehmens der Beigeladenen ablehnen dürfen. Der Beklagte habe es versäumt, bei der Kommunalaufsicht auf die Ersetzung des Einvernehmens zu drängen. Die Beigeladene habe ihr Einvernehmen nicht wegen einer nicht gesicherten Erschließung versagen dürfen. Für die Erschließung im Außenbereich könne selbst ein unbefestigter Feldweg ausreichen. Der "Regionale Grünzug" habe der Realisierung des Vorhabens ebenfalls nicht entgegen gestanden. Wie der Hessische Verwaltungsgerichtshof in seinem die Veränderungssperre betreffenden Normenkontrollurteil festgestellt habe, sei bei der Darstellung des Grünzugs im Raumordnungsplan die Errichtung von Windkraftanlagen als raumbedeutsame Maßnahme mit berücksichtigt worden. Mangels Spruchreife habe dem weitergehenden Klagebegehren des Hilfsantrages jedoch nicht entsprochen werden können.
Auf den Antrag der Beigeladenen wurde die Berufung gegen das vorgenannte Urteil durch Beschluss des Senats vom 11. März 2008 hinsichtlich des klagestattgebenden Teils des Urteils zugelassen.
Zur Begründung des zugelassenen Rechtsmittels trägt die Beigeladene vor, sie sei durch die angefochtene Feststellung in der erstinstanzlichen Entscheidung im Hinblick auf den von der Klägerin angedrohten Amtshaftungsprozess beschwert. Das Urteil des Verwaltungsgerichts sei in mehrfacher Hinsicht fehlerhaft. Die Feststellung der Vorinstanz bezüglich der Sicherung der Erschließung sei unzutreffend. Eine dauerhaft gesicherte Erschließung sei zu verneinen, denn es gebe mangels einer dinglichen Absicherung der Befahrungsrechte der Klägerin und einer ausreichenden öffentlich-rechtlichen Sicherung von Zufahrtsrechten der Feuerwehr- und Rettungsfahrzeuge keine rechtlich gesicherte Anbindung an das öffentliche Wegenetz. Auf diese bereits im Zeitpunkt der Entscheidung des Regierungspräsidiums bestehenden Sicherungserfordernisse sei das Erschließungsangebot der Klägerin überhaupt nicht eingegangen. Weiterhin habe das Verwaltungsgericht nicht bedacht, dass keine unwirtschaftlichen Aufwendungen für Erschließungsmaßnahmen entstehen dürften. Derartige Aufwendungen für die Stadt seien aber wegen des unzureichenden Ausbauzustandes der Feldwege absehbar gewesen. Schließlich sei nicht gewährleistet gewesen, dass eine funktionsfähige Erschließung auf Dauer zur Verfügung stand. Das von der Klägerin unterbreitete Erschließungsangebot sei unzureichend und für sie - die Beigeladene - nicht zumutbar gewesen. Durch dieses Angebot sei die Erfüllung die Verpflichtungen der Klägerin, etwa in Bezug auf den Unterhaltungsaufwand bezüglich der Feldwege, nicht gesichert gewesen. Die vorgesehene Bürgschaft habe sich ausschließlich auf die erstmalige Herstellung der Wege bezogen, habe aber nicht auch die Kosten für den erhöhten Unterhaltungsaufwand abgedeckt. Überdies sollte die Klägerin ausweislich ihres Angebots nicht für nicht nachgewiesene Schäden haften. Dass sie - die Beigeladene - auf das Erschließungsangebot nicht eingegangen sei, mindere die Verpflichtung der Klägerin zur Vorlage eines zumutbaren Erschließungsangebots nicht. Schließlich habe die Klägerin das der Stadt Bad Homburg unterbreitete Erschließungsangebot nicht vorgelegt.
Sie - die Beigeladene - habe ihr Einvernehmen zudem deswegen versagen dürfen, weil die Standorte der geplanten Windenergieanlagen in den künftigen Ausschlusszonen nach der zum damaligen Zeitpunkt bereits beschlossenen 2. Änderung des Flächennutzungsplans gelegen hätten. Damit sei ein dem Vorhaben entgegen stehender öffentlicher Belang nach § 35 Abs. 1 Satz 1 BauGB gegeben gewesen. Die in der Rechtsprechung etwa von dem Niedersächsischen OVG in seinem Beschluss vom 30. November 2004 - 1 ME 190/04 - vertretene Rechtsauffassung, dass ein noch nicht bekannt gemachter Flächennutzungsplan kein einem privilegierten Vorhaben entgegen stehender Belang sei, sei durch das Urteil des Bundesverwaltungsgerichts vom 27. Januar 2005 - BVerwG 4 C 5.04 - überholt. In dieser Entscheidung habe das Bundesverwaltungsgericht ausdrücklich festgestellt, dass über in Aufstellung befindliche Ziele der Raumordnung hinaus auch andere noch nicht abgeschlossene Planungsverfahren, insbesondere die künftigen Festsetzungen eines Bebauungsplans, als öffentlicher Belang beachtlich seien. Da die Festlegung von Vorrangbereichen in einem Flächennutzungsplan nach § 35 Abs. 3 Satz 3 BauGB - wie von dem Bundesverwaltungsgericht in einer nachfolgenden Entscheidung vom 26. April 2007, BVerwG 4 CN 3.06, ausdrücklich hervorgehoben - eine dem Bebauungsplan entsprechende Rechtsnormqualität aufweise, sei unter der vom Bundesverwaltungsgericht weiter genannten Voraussetzung der Planreife deshalb auch ein Flächennutzungsplanentwurf als öffentlicher Belang nach § 35 Abs. 3 Satz 1 BauGB zu berücksichtigen, wenn die abschließende Abwägungsentscheidung getroffen worden sei und die Wirksamkeit nur noch von der Genehmigung abhänge. Dem könne nicht entgegengehalten werden, dass die Konzentrationswirkung nach § 35 Abs. 3 Satz 3 BauGB erst dann eintreten könne, wenn sich das privilegierte Vorhaben an anderer Stelle durchsetzen könne und die Gefahr bestehe, dass die Gemeinde im Wege einer "Schubladenplanung" den Flächennutzungsplan zur Verhinderung von Vorhaben im Stadium der Planreife halte. Entsprechende Bedenken könnten auch planreifen Entwürfen von Bebauungsplänen entgegen gehalten werden, bei denen anerkannt sei, dass ursprüngliche Ansprüche bei Eintritt der Verfestigung der Planung untergingen. Im Unterschied zu einem allein auf die positive Darstellung oder Festsetzung gerichteten Bebauungsplan oder Flächennutzungsplan könne bei einem auch auf die negative Ausschlusswirkung nach § 35 Abs. 3 Satz 3 BauGB ausgerichteten Flächennutzungsplanentwurf absehbar sein, dass Vorhaben nach der gemeindlichen Gesamtkonzeption nicht mehr in Frage kämen. Hinsichtlich seiner rechtlichen Vorwirkungen sei der planreife Flächennutzungsplan mit Darstellungen nach § 35 Abs. 3 Satz 3 BauGB mit den in Aufstellung befindlichen konkretisierten Zielen der Raumordnung gleichzusetzen. Der Gesetzgeber habe die Steuerungswirkung der Regionalplanung und die der Flächennutzungsplanung nach § 35 Abs. 3 Satz 3 BauGB zur Gewährleistung des Freiraumschutzes und zum Schutz der Planungshoheit der Gemeinde gleichwertig nebeneinander gestellt. Die anzuerkennende Vorwirkung des Flächennutzungsplans nach § 35 Abs. 3 Satz 3 BauGB beruhe auf dem dieser Vorschrift zu Grunde liegenden besonderen Abwägungsmodell. Der typischerweise globalere Charakter des Abwägungsprozesses bezüglich der negativen Ausschlusswirkung werde zur Gewährleistung der Eigentumsinteressen dadurch kompensiert, dass der Ausschlussbereich nach § 35 Abs. 3 Satz 3 BauGB einem Vorhaben nur in der Regel entgegen stehe, so dass Ausnahmen möglich seien. Die erforderliche Planreife habe die 2. Änderung des Flächennutzungsplans erreicht. Sie könne insbesondere nicht unter Hinweis auf die beantragte Abweichung vom Regionalen Raumordnungsplan in Zweifel gezogen werden. Ein solcher Abweichungsantrag sei wegen der Unwirksamkeit der Darstellung von Bereichen für die Windenergie im "Regionalen Grünzug" überhaupt nicht erforderlich gewesen. Überdies hätten keine Gründe für die Ablehnung des Abweichungsantrags vorgelegen.
Dem Vorhaben hätten darüber hinaus auch die für den alten Flächennutzungsplan maßgeblichen Höhenbegrenzungen der Windkraftanlagen und die zu erwartende Verunstaltung des Orts- und Landschaftsbildes als öffentliche Belange entgegen gestanden. Überdies liege ein Widerspruch zu den Zielen der Raumordnung im Sinne von § 35 Abs. 3 Satz 2 BauGB vor. Die auf das Urteil des Hessischen Verwaltungsgerichtshofs vom 11. November 2004 gestützte Ansicht des Verwaltungsgerichts, die sich widersprechenden Funktionen der Windenergienutzung und der Freiraumsicherung durch den ausgewiesenen Regionalen Grünzug seien miteinander kompatibel, sei nicht tragfähig. Die fehlende Abwägung zwischen diesen Belangen mache die Darstellung im Raumordnungsplan unwirksam mit der Folge, dass auf die frühere Rechtslage ohne Privilegierung der Windkraft zurückzugreifen sei.
Die Beigeladene beantragt,
das Urteil des Verwaltungsgerichts Gießen vom 4.7.2007 insoweit aufzuheben, als dem Hilfsantrag der Klägerin aus der in dem Tenor ersichtlichen Weise stattgegeben wurde, und die Klage auch insoweit abzuweisen.
Die Klägerin beantragt,
die Berufung der Beigeladenen zurückzuweisen.
Sie wiederholt und vertieft ihre Rechtsauffassung, dass Entwürfen von Flächennutzungsplänen keine Vorwirkung in Bezug auf die Zulassung von hiervon abweichenden privilegierten Vorhaben zukomme. Gegen die Vorwirkung eines Flächennutzungsplanentwurfs nach § 35 Abs. 3 Satz 3 BauGB als ungeschriebener öffentlicher Belang spreche deutlich, dass vor der Wirksamkeit des Flächennutzungsplans die Konzentrationswirkung bezüglich der Vorrangflächen nicht eintreten könne mit der Folge, dass die privilegierten Vorhaben an diesen Standorten noch nicht genehmigungsfähig seien. Die Systematik des § 35 Abs. 3 Satz 3 BauGB, der erfordere, dass sich in Ausschlussbereichen verdrängte privilegierte Vorhaben an anderer Stelle durchsetzen könnten, werde damit unterlaufen. Den Gemeinden werde es ermöglicht, in der Form einer "Schubladenplanung" Flächennutzungspläne im Stadium der Planreife zu belassen und damit unliebsame Projekte auf ungewisse Zeit hinaus zu verhindern. Überdies habe der hier in Frage stehende Entwurf der 2. Änderung des Flächennutzungsplans wegen der ausstehenden Entscheidung im Abweichungsverfahren noch keine Planreife erlangt. Dass die Erschließung für das Vorhaben gesichert gewesen sei, habe das Verwaltungsgericht überzeugend dargelegt. Überdies habe sie - die Klägerin - ein ausreichendes Erschließungsangebot vorgelegt, mit dem sich die Beigeladene unter Missachtung ihrer Kooperationsverpflichtung nicht befasst habe. Die weitere Ansicht der Beigeladenen, schon der alte Flächennutzungsplan habe dem Vorhaben entgegen gestanden, gehe fehl. Eine wirksame Höhenbeschränkung habe unter der Geltung des Flächennutzungsplans 1998 zu keinem Zeitpunkt bestanden. Auf eine Verunstaltung des Orts- und Landschaftsbildes könne sich die Beigeladene nicht berufen. Hierbei handele es sich um keinen Belang, der ihre Planungshoheit tangiere.
Die Klägerin hat sich überdies der Berufung der Beigeladenen angeschlossen. Sie beantragt,
unter teilweiser Abänderung des Urteils des Verwaltungsgerichts Gießen vom 4. Juli 2007 den Beklagten zu verpflichten, ihr - der Klägerin - eine immissionsrechtliche Genehmigung zur Errichtung und zum Betrieb von fünf Windenergieanlagen des Typs Enercon E-66/18.70 auf den Flurstücken ..., ..., ... und ... der Flur ..., sowie Flurstück ... der Flur ... der Gemarkung Petterweil entsprechend ihres Genehmigungsantrages vom 13. November 2002 zu erteilen.
Zur Begründung wiederholt und vertieft sie ihre Rechtsansicht, die 2. Änderung des Flächennutzungsplans, der die bisherigen Vorrangflächen auf einen geringen Bruchteil des bisherigen Flächenbestandes reduziere und erkennbar auf eine bloße Verhinderungsplanung ohne nachvollziehbares räumliches Gesamtkonzept ausgerichtet sei, sei wegen materieller Abwägungsfehler in Bezug auf die städtebauliche Notwendigkeit und wegen der unterlassenen Einbeziehung privater Belange der Bauinteressenten und Grundstückseigentümer in die Abwägung unwirksam.
Der Beklagte beantragt,
die Anschlussberufung der Klägerin zurückzuweisen.
Die Beigeladene hat bezüglich der Anschlussberufung der Klägerin keinen Antrag gestellt.
Durch gerichtliche Verfügung vom 16. Juli 2008 wurden die Beteiligten auf etwaige Bedenken gegen die Rechtswirksamkeit der 2. Änderung des Flächennutzungsplans unter dem Gesichtspunkt des Vorliegens eines nachvollziehbaren räumlichen Gesamtkonzepts hingewiesen. Die Beteiligten haben sich hierzu mit ergänzenden Stellungnahmen geäußert. Wegen des Inhalts der gerichtlichen Verfügung wird auf Blatt 686 bis 693 der Gerichtsakten, wegen des Inhalts der Stellungnahme des Beklagten vom 27. August 2008 auf Blatt 704 bis 707 der Gerichtsakten, wegen des Inhalts der Stellungnahme der Beigeladenen auf Blatt 721 bis 730 und wegen des Inhalts der Stellungnahme der Klägerin auf Blatt 737 und 738 der Gerichtsakten verwiesen.
Dem Senat lagen die Antragsunterlagen, die das Genehmigungsverfahren betreffenden Vorgänge und die die 2. Änderung des Flächennutzungsplans der Beigeladenen betreffenden Vorgänge (jeweils ein Leitzordner) vor. Diese Vorgänge waren Gegenstand der mündlichen Verhandlung.
Entscheidungsgründe:
A.
Sowohl die von dem Senat zugelassene, gegen den stattgebenden Teil des erstinstanzlichen Urteils gerichtete Berufung der Beigeladenen als auch die von der Klägerin am 29. Mai 2008 eingelegte Anschlussberufung sind zulässig. Die Zulässigkeit der Anschlussberufung der Klägerin folgt aus § 127 VwGO, der die Anschließung u.a. des Berufungsbeklagten an das Rechtsmittel eines anderen Beteiligten innerhalb eines Monats nach Zustellung der Berufungsbegründungsschrift ermöglicht (§ 127 Abs. 1 Satz 1 und Abs. 2 Satz 2 VwGO). Die Einlegungsfrist des § 127 Abs. 2 Satz 2 VwGO ist gewahrt, denn die Berufungsbegründung der Beigeladenen ist der Klägerin am 8. Mai 2008 zugegangen. Die Anschlussberufung ist auch - wie von § 127 Abs. 3 Satz 1 VwGO verlangt - in der Anschlussschrift vom 28. Mai 2008 begründet worden. Da die Klägerin die teilweise Abweisung ihrer Klage durch das Verwaltungsgericht nicht durch einen (erfolglos gebliebenen) Zulassungsantrag angefochten und der Senat die Berufung gegen den stattgebenden Ausspruch des Urteils erster Instanz ohne Einschränkungen zugelassen hat, steht dem Anschlussrechtsmittel der Klägerin nicht die teilweise Rechtskraft des angefochtenen Urteils vom 4. Juli 2007 entgegen (vgl. hierzu: BVerwG, Beschluss vom 14. November 2007 - BVerwG 4 B 30.07 -, NVwZ-RR 2008, 214).
B.
Die von der Beigeladenen und der Klägerin wechselseitig eingelegten Rechtsmittel bleiben ohne Erfolg. Das Verwaltungsgericht hat die mit dem erstinstanzlich gestellten Hauptantrag verfolgte Verpflichtungsklage zu Recht abgewiesen und dem Hilfsantrag der Klägerin im Ergebnis zu Recht entsprochen.
I.
Auch in zweiter Instanz erfolglos bleibt die Klägerin mit ihrem mit der Anschlussberufung erneut aufgegriffenen Hauptantrag, den Beklagten zu verpflichten, ihr - der Klägerin - die beantragte immissionsschutzrechtliche Genehmigung zur Errichtung von fünf Windenergieanlagen des Typs Enercon E-66/18.70 auf den Grundstücken Gemarkung Petterweil, Flur ..., Flurstücke ..., ..., ... und ... und Flur ..., Flurstück ... zu erteilen. Ein Anspruch der Klägerin auf Erteilung der - gemäß § 4 Abs. 1 Satz 3 BImSchG in Verbindung mit § 1 Abs. 1 der Vierten Verordnung zur Durchführung des Bundes-Immissionsschutzgesetzes - 4. BImSchV -, Nr. 1.6 Spalte 2 des Anhangs zur 4. BImSchV - erforderlichen immissionsschutzrechtlichen Genehmigung zur Errichtung der Windenergieanlagen auf den vorgenannten Grundstücken besteht nicht.
1.
Die Erteilung einer immissionsschutzrechtlichen Genehmigung setzt u.a. voraus, dass der Errichtung und dem Betrieb der Anlage keine anderen öffentlich-rechtlichen Vorschriften entgegenstehen (§ 6 Abs. 1 Nr. 2 BImSchG). Zu diesen anderen öffentlich-rechtlichen Vorschriften gehören auch die Bestimmungen des Bauplanungsrechts. Windenergieanlagen sind bauplanungsrechtlich als zur Nutzung der Windenergie dienende Vorhaben nach § 35 Abs. 1 Nr. 5 BauGB den im Außenbereich privilegierten Vorhaben zugeordnet, die im Außenbereich nur dann nicht zulässig sind, wenn ihre Ausführung oder Benutzung zur Beeinträchtigung öffentlicher Belange im Sinne von § 35 Abs. 3 BauGB führt. Eine Beeinträchtigung öffentlicher Belange liegt u.a. - nach § 35 Abs. 3 Satz 1 Nr. 1 BauGB - dann vor, wenn das Vorhaben den Darstellungen des für den geplanten Aufstellungsort geltenden Flächennutzungsplans widerspricht.
Der Errichtung und dem Betrieb der fünf Windkraftanlagen auf den von der Klägerin vorgesehenen Gründstücken in der Gemarkung Petterweil stehen die Darstellungen des Flächennutzungsplans der Beigeladenen in der Fassung der von der Stadtverordnetenversammlung der Beigeladenen am 21. Juli 2005 beschlossenen 2. Änderung des Flächennutzungsplans entgegen, deren Genehmigung durch das Regierungspräsidium Darmstadt am 18. März 2006 ortsüblich bekanntgemacht geworden ist (vgl. § 6 Abs. 5 Satz 2 BauGB).
2.
Die 2. Änderung des Flächennutzungsplans leidet an keinen zur Unwirksamkeit dieser Änderung führenden formellen oder materiellen Mängeln.
a)
Gegen die Ordnungsmäßigkeit des Verfahrens über die Aufstellung und die Beschlussfassung über die 2. Änderung des Flächennutzungsplans sowie über die Bekanntgabe der Genehmigung (§§ 2 bis 4, § 6 Abs. 5 Satz 1 BauGB) sind keine rechtlichen Bedenken zu erheben. Eine Strategische Umweltprüfung nach § 14a des Gesetzes über die Umweltverträglichkeitsprüfung (UVPG) in Verbindung mit Nr. 1.8 der Anlage 3 zum UVPG war nicht durchzuführen, weil der erste Vorbereitungsakt der Änderungsplanung vor dem Stichtag 29. Juni 2005 in der Übergangsvorschrift gemäß § 25 Abs. 8 UVPG liegt.
b)
Die Änderung des Flächennutzungsplans ist auch nicht mit auf die Wirksamkeit des Bauleitplans durchschlagenden Fehlern im Abwägungsvorgang behaftet.
Zu Recht rügt die Klägerin allerdings, dass bei der Neuplanung entgegen der gesetzlichen Verpflichtung nach § 2 Abs. 3 BauGB zur Ermittlung und Bewertung aller für die Abwägung maßgeblicher Belange die durch die Planänderung eintretenden Restriktionen in der Nutzbarkeit der Grundstücke zum Zwecke der Errichtung von Windkraftanlagen für die Grundstückseigentümer und die sonstigen Grundstücksberechtigten nicht eingestellt worden sind. Eine Berücksichtigung dieser privaten Belange ist deshalb erforderlich, weil vom Planungsträger auch die Interessen von Planbetroffenen an der Beibehaltung des bisherigen Zustandes, einschließlich der Beibehaltung bisheriger verfestigter Planungsrechte mit zu bedenken sind. Bei einer Änderungsplanung ist daher die durch die Erstplanung vorgegebene rechtliche Situation der überplanten Grundstücke in die Abwägung einzubeziehen, einschließlich des Interesses des Planbetroffenen an der Beibehaltung der hierdurch begründeten rechtlichen Vorteile (vgl. Söfker in Ernst/Zinkahn/Bielenberg/Krautzberger, Baugesetzbuch, 89. Ergänzungslieferung 2008, Rdnr. 197 zu § 1 BauGB, mit weiteren Nachweisen). Dies ist bei der Aufstellung der 2. Änderung des Flächennutzungsplans der Beigeladenen ersichtlich versäumt worden.
An keiner Stelle des Planungsverfahrens ist erkennbar geworden, dass die mit der Änderung des Flächennutzungsplans zu Lasten der Eigentümer der nunmehr in die Ausschlusszone für die Windkraft fallenden Grundstücke verbundenen Nachteile und die privaten Interessen der von dem Ausschluss betroffenen Personen und Unternehmen mit konkreten Absichten zur Errichtung von Windkraftanlagen auf den betroffenen Grundstücken in die Abwägung einbezogen worden sind. In den Erläuterungen zum Entwurf der 2. Änderung des Flächennutzungsplans wird lediglich angemerkt, dass unter Geltung des früheren Flächennutzungsplans 12 Bauanträge bzw. Voranfragen für bis zu 5 Anlagen eingereicht worden seien. Dieser Gesichtspunkt und die Privatinteressen der Grundstückseigentümer und der Klägerin und anderer Bauinteressenten an der Beibehaltung des früheren Rechtszustands haben indessen für die Entscheidung erkennbar keine Rolle gespielt.
Dieses Abwägungsdefizit bleibt aber ohne Folgen für die Wirksamkeit der 2. Änderung des Flächennutzungsplans der Beigeladenen. Fehler, die dem Planungsträger - wie im vorliegenden Fall der Beigeladenen - im Abwägungsvorgang nach § 2 Abs. 3 BauGB unterlaufen sind (also keine materiellen Abwägungsfehler im Abwägungsergebnis darstellen), sind nach § 214 Abs. 3 Satz 3 BauGB nur dann beachtlich, wenn sie offensichtlich und auf das Abwägungsergebnis von Einfluss gewesen sind. Dies ist dann der Fall, wenn nach den Umständen des jeweiligen Falles, insbesondere nach den Planunterlagen, die konkrete Möglichkeit besteht, dass ohne den Mangel die Planung anders ausgefallen wäre. Es kommt dabei einerseits nicht auf den positiven Nachweis eines Einflusses auf das Abwägungsergebnis an, auf der anderen Seite genügt aber auch nicht die abstrakte Möglichkeit, dass ohne den Mangel anders geplant worden wäre (BVerwG, Beschluss vom 9. Oktober 2003 - BVerwG 4 BN 47.03 -, BauR 2004, 1130).
Die konkrete Möglichkeit, dass bei der Einstellung der betroffenen privaten Interessen von der Änderung der Flächennutzungsplanung Abstand genommen worden wäre oder zu Gunsten der Grundstückseigentümer und Bauinteressenten Modifikationen an der Änderungsplanung vorgenommen worden wären, ist in Anbetracht des in der mündlichen Verhandlung seitens der Beigeladenen nochmals hervorgehobenen Gewichts, das den öffentlichen Interessen an der Erhaltung des Freiraums, dem Schutz der Avifauna und dem Schutz vor allem der umliegenden Wohnbebauung zugemessen worden ist, nicht zu erkennen. Die von der Klägerin geäußerte Vermutung, dass die Beschlussfassung bei Einbeziehung der Privatinteressen und etwaiger Entschädigungsansprüche anders ausgefallen wäre, reicht zur Annahme einer Auswirkung auf das Abwägungsergebnis nicht.
c)
Die 2. Änderung des Flächennutzungsplans der Beigeladenen ist auch nicht wegen materieller Fehler unwirksam.
Der geänderte Flächennutzungsplan stellt nur noch eine Fläche in der Gemarkung Kloppenheim südlich des Stadtteils Petterweil und südwestlich des Stadtteils Kloppenheim als einzige Fläche für die Windenergie (WE) dar. Durch diese Änderung des Flächennutzungsplans entfallen die in der früheren Fassung des Flächennutzungsplans vorgesehenen weiteren Flächen für die Nutzung der Windenergie, darunter auch der Teilbereich der ehemaligen Zone WE II, in der die Klägerin die Errichtung der streitgegenständlichen Anlagen plant. In diesem Bereich sind die Anlagen nach Eintritt der Rechtswirksamkeit der Änderung des Flächennutzungsplans bauplanungsrechtlich nicht mehr zulässig, denn die Konzentration der Fläche für die Nutzung der Windenergie auf der neuen Fläche WE schließt die Nutzung der übrigen Flächen des Gemeindegebiets für Zwecke der Windenergie nach § 35 Abs. 3 Satz 3 BauGB aus. Die vorgenannte Regelung bestimmt, dass öffentliche Belange einem (privilegierten) Vorhaben nach § 35 Abs. 1 Nr. 2 bis 6 BauGB in der Regel auch dann entgegenstehen, soweit hierfür durch Darstellungen im Flächennutzungsplan oder als Ziele der Raumordnung eine Ausweisung an anderer Stelle erfolgt ist.
Dem mit der 2. Änderung des Flächennutzungsplans bewirkten Ausschluss der Zulässigkeit von Windkraftanlagen außerhalb der (nun) dargestellten Konzentrationszone steht entgegen der Ansicht der Klägerin nicht die Unwirksamkeit der Änderung des Flächennutzungsplans wegen des Fehlens einer ausreichenden planerischen Rechtfertigung für die gegenüber dem früheren Rechtszustand deutliche Reduzierung der Windenergieflächen entgegen.
Allerdings trifft es zu, dass die Gemeinde die Entscheidung zur Darstellung von Konzentrationszonen für die Nutzung der Windenergie im Flächennutzungsplan nur auf der Grundlage eines nachvollziehbaren Gesamtkonzepts für die Nutzung des Außenbereichs treffen darf, das auch und insbesondere der gesetzgeberischen Privilegierung der Windenergienutzung im Außenbereich entsprechen und dem Erfordernis Rechnung tragen muss, der Nutzung der Windenergie im Gemeindegebiet substantiellen Raum zu verschaffen. Eine vollständige Sperrung des Gemeindegebiets für die Windenergienutzung oder eine ohne Beachtung der maßgeblichen planerischen Grundsätze erfolgte Ausweisung von Positivflächen macht die Konzentrationsplanung im Flächennutzungsplan wegen eines nach § 214 Abs. 1 Nr. 1 BauGB beachtlichen Abwägungsausfalls - insgesamt - unwirksam (vgl. BVerwG, Urteil vom 21. Oktober 2004 - BVerwG 4 C 2.04 -, BVerwGE 122, 109 [113]).
Bezüglich der von der Gemeinde bei der Ausweisung von Konzentrationsflächen für Windkraftanlagen zu erfüllenden planerischen Anforderungen hat das Bundesverwaltungsgericht im Einzelnen folgende Grundsätze aufgestellt:
Die Entscheidung darüber, in welchem Umfang und an welcher Stelle eine Konzentration von Flächen für die Nutzung der Windenergie vorgenommen werden soll, hat die Gemeinde durch Abwägung mit etwaigen gegen diese Nutzung sprechenden gleichrangigen Belangen zu ermitteln. Aus dem Privilegierungstatbestand des § 35 Abs. 1 Nr. 5 BauGB folgt keine Verpflichtung der Gemeinde, die Windenergie auf ihrem Gebiet bestmöglich zu fördern und zu ihren Gunsten andere gewichtige Interessen und Belange zurücktreten zu lassen. Die Windenergie genießt gegenüber den weiteren durch § 35 Abs. 1 BauGB privilegierten Vorhaben keinen Vorrang. Vielmehr steht die Windenergie zu diesen anderweitigen Belangen in einem Spannungsverhältnis, das durch die Planungsentscheidung der Gemeinde zu einem angemessenen Ausgleich gebracht werden muss. Diese planerische Entscheidung muss auf der Grundlage eines schlüssigen Plankonzepts für den gesamten Außenbereich erfolgen, das in nachvollziehbarer Form nicht nur Auskunft darüber geben muss, welche Gründe für die Windenergie an bestimmten Stellen maßgeblich sind, sondern auch darüber, weshalb diese Art der Nutzung an anderen Stellen des Außenbereichs ausscheidet. Gibt es nach den Feststellungen der Gemeinde weitere Flächen, die nach ihren Standortbedingungen ebenso gut oder sogar besser geeignet sind als die für die Konzentrationszone vorgesehenen Bereiche, muss erkennbar sein, welche gewichtigen städtebaulichen Erwägungen dazu geführt haben, diese weiteren Flächen nicht in die Planung für die Windenergienutzung einzubeziehen. Die positive und negative Komponente in der Darstellung von Konzentrationszonen bedingen einander in der Weise, dass das Zurücktreten der Privilegierung an bestimmten Standorten städtebaulich nur dann gerechtfertigt ist, wenn sich die Windenergie an anderen Orten gegenüber anderen Belangen durchsetzen kann. Die Überlegungen der Gemeinde bei der Ausweisung von Positivflächen müssen durch Offenheit gegenüber den in die Abwägung einfließenden Belangen gekennzeichnet sein. Sie dürfen - negativ betrachtet - nicht durch eine prinzipielle Ablehnungshaltung gegen die Windenergie geprägt und von dem Bestreben geleitet sein, die Windenergie nach Möglichkeit ganz aus dem Gemeindegebiet fernzuhalten oder ihre Nutzung auf das rechtlich Unumgängliche zu beschränken. Eine derartige Absicht, die nicht mehr darauf ausgerichtet ist, der Windenergie ihrer bauplanungsrechtlichen Privilegierung entsprechend substantiellen Raum zu verschaffen, sondern in Form einer "Feigenblatt- oder Verhinderungsplanung" Windkraftanlagen letztlich zu verhindern, ist mit der gesetzlichen Ermächtigung in § 35 Abs. 3 Satz 3 BauGB unvereinbar. Diese bietet keine Handhabe dafür, die Nutzung der Windenergie aus anderen als städtebaulichen Gründen zu reglementieren. Sie lässt es insbesondere nicht zu, mit dem gesetzlichen Planungsinstrumentarium bestimmte politische Vorstellungen in Richtung auf eine weitmögliche Restriktion von Windkraftanlagen zu verwirklichen (vgl. zum Vorstehenden BVerwG, Urteile vom 17. Dezember 2002 - BVerwG 4 C 15.01 -, BVerwGE 117, 287 [293 ff.], und vom 24. Januar 2008 - BVerwG 4 CN 2.07 -, NVwZ 2008, 559, 560; Gatz, Rechtsfragen der Windenergienutzung, DVBl. 2009, 737 ff., jeweils mit weiteren Nachweisen).
Bei Anlegung dieser Maßstäbe liegt der durch die 2. Änderung des Flächennutzungsplans der Beigeladenen bewirkten Konzentration der Windenergienutzung auf nur noch eine kleinere Positivfläche ein schlüssiges Planungskonzept im oben genannten Sinne zu Grunde. Die von der Stadtverordnetenversammlung zum maßgeblichen Zeitpunkt der Beschlussfassung am 21. Juli 2005 getroffene Entscheidung leidet unter keinen nach § 214 Abs. 1 Nr. 1 BauGB beachtlichen, weil offensichtlichen und für die Entscheidung über die Darstellung der Restriktionszone bedeutsamen Mängeln bei der Ermittlung und Bewertung des bekannten oder verfügbaren Abwägungsmaterials nach § 2 Abs. 3 BauGB. Für die gegenteilige Annahme der Klägerin, die drastische Verkleinerung der zuvor für die Nutzung der Windenergie zur Verfügung gestellten Flächen von ca. 500 ha auf nunmehr nur noch 34,7 ha sei Ausdruck einer auf weitgehende Vermeidung von Windkraftanlagen im Gemeindegebiet der Beigeladenen gerichteten Verhinderungsplanung, ergeben sich keine zureichenden Anhaltspunkte.
Die Eignung der nunmehrigen Konzentrationsfläche - auf der bereits vier genehmigte Anlagen in Betrieb sind - für die Windkraft nach den grundlegenden Ausgangsvoraussetzungen für einen technisch und wirtschaftlich sinnvollen Betrieb von Windkraftanlagen (insbesondere Windhöffigkeit) steht außer Frage und wird auch von der Klägerin nicht angezweifelt. Sie rügt allerdings, dass auf den früheren Vorrangflächen der ehemaligen WE-Zonen III und II und insbesondere auch in dem nordwestlichen Teilbereich der früheren Zone WE II südwestlich des Ortsteils Petterweil, der für die fünf Windkraftanlagen in Anspruch genommen werden soll, Standortbedingungen herrschten, die für die Windkraft ebenso gut oder besser geeignet seien als an dem von der Beigeladenen als Konzentrationsfläche ausgewählten Ausschnitt der früheren Zone WE II. Mit diesem Einwand lässt sich die der geänderten Flächennutzungsplanung zu Grunde liegende Abwägungsentscheidung allein nicht erfolgreich angreifen.
Der Umstand, dass es im Gemeindegebiet der Beigeladenen mögliche weitere Flächen gibt, die sich von ihren Standortbedingungen her im Vergleich mit der ausgewiesenen Konzentrationszone für die Errichtung von Windkraftanlagen ebenso gut oder noch besser eignen, deutet nicht schon als solcher auf eine beanstandenswerte Verhinderungstendenz bei der Ausweisung der Vorrangfläche hin. Die Eignung einer Fläche für Zwecke der Windenergienutzung ist nur einer von verschiedenen bei der planerischen Abwägung zu berücksichtigenden Aspekte, der bei der Standortwahl nicht zwangsläufig, sondern allenfalls bei dem Vorliegen verbindlicher rechtlicher Vorgaben, den Ausschlag geben muss. Ansonsten hat sich die Gemeinde (lediglich) an den allgemeinen Anforderungen zu orientieren, die sich aus dem Abwägungsgebot ergeben. Mit Rücksicht hierauf können folglich auch Standorte, die im Vergleich mit der Wahllösung besser geeignet erscheinen, unberücksichtigt bleiben, wenn das Gewicht der entgegenstehenden Belange das an dieser Stelle rechtfertigt (vgl. zum Vorstehenden: BVerwG, Urteil vom 17. Dezember 2002 - BVerwG 4 C 15.01 -, BVerwGE 117, 287 [297]).
Auch die deutliche Verminderung der in der früheren Fassung des Flächennutzungsplans der Beigeladenen noch ca. 500 ha umfassenden Positivflächen für die Windenergie in drei verschiedenen Vorrangzonen auf nunmehr nur noch eine singuläre Fläche von 43,7 ha ist allein kein eindeutiger Hinweis auf sachwidrige Überlegungen bei der Festlegung der Konzentrationszone in Richtung auf eine weitgehende Zurückdrängung der Windenergie im Gemeindegebiet der Beigeladenen.
Das isolierte oder einseitige Abstellen auf Größenangaben bei der Betrachtung eines der Darstellung von Konzentrationsflächen nach § 35 Abs. 3 Satz 3 BauGB zu Grunde liegenden Abwägungsvorgangs ist verfehlt, wie überhaupt eine Beurteilung der gemäß § 35 Abs. 3 Satz 3 BauGB getroffenen Planungsentscheidung nur nach den besonderen Gegebenheiten der konkreten Verhältnisse im Planungsgebiet, nicht aber auf der Basis allgemeiner Maßstäbe möglich ist. Es kommt folglich darauf an, in welcher Weise der Planungsträger die konkreten örtlichen Verhältnisse im Planungsgebiet aufgenommen und gewürdigt hat. Dabei kann die Relation zwischen der Gesamtfläche der Konzentrationszonen einerseits und der überhaupt geeigneten Potentialflächen andererseits auf das Vorliegen einer Verhinderungsplanung schließen lassen. Zwingend ist diese Schlussfolgerung aber nicht. Auch die Festlegung vergleichsweise kleiner Vorrangflächen im Flächennutzungsplan kann das Resultat eines sachgemäßen, ergebnisoffenen Abwägungsprozesses sein, wenn die Gemeinde nach gebührender Bewertung der gegenläufigen Belange ohne Abwägungsfehler zu dem Ergebnis gelangt, dass Windkraftanlagen nur auf diesen Vorrangflächen errichtet werden sollen. Entscheidend ist allein, ob der Ausschluss der Windenergie auf hierfür geeigneten weiteren Außenbereichsflächen auf nachvollziehbaren städtebaulichen oder sonstigen gewichtigen Gründen beruht und ob mit der Bestimmung der Konzentrationszonen der Windenergie noch substantiell Raum geschaffen wird (vgl. zum Vorstehenden BVerwG, Beschluss vom 12. Juli 2006 - BVerwG 4 B 49.06 -, ZfBR 2006, 679; Urteil vom 17. Dezember 2002 - BVerwG 4 C 15.01 - BVerwGE 117, 287 [295]; Gatz, a.a.O., Seite 739).
Einer besonders eingehenden Betrachtung der Planungsentscheidung bedarf es dann, wenn - wie auch hier geschehen - im Flächennutzungsplan nur eine einzige kleinere Fläche des Außenbereichs als Positivfläche für die Windenergienutzung zur Verfügung gestellt wird, da die Reduzierung der Windenergienutzung auf einen singulären Kleinbereich Anzeichen für einen fehlerhaften Abwägungsvorgang oder sogar für eine Verhinderungsplanung sein kann.
Bei einer sich während der Planung abzeichnenden Zurückdrängung der Windkraftnutzung auf eine einzige kleine Fläche des Gemeindegebiets sind an die Vollständigkeit der Ermittlung des Abwägungsmaterials und an die Tragfähigkeit der in den Abwägungsprozess einfließenden Aspekte und Überlegungen besondere Anforderungen zu stellen. Der Gemeinde steht es zwar frei, bei der Untersuchung, welche Flächen unter Berücksichtigung gegenläufiger Belange für die Nutzung der Windenergie in Betracht kommen, in der im vorliegenden Fall von der Beigeladenen praktizierten Weise zu verfahren und das gesamte Gemeindegebiet zunächst nach allgemeinen Kriterien zu durchleuchten, ohne dabei zugleich örtliche Besonderheiten einzubeziehen und in den Blick zu nehmen, ob im Ergebnis eine ausreichend große Fläche für die Windenergienutzung verbleibt. Daher kann die Gemeinde in diesem ersten Schritt ihrer Untersuchung auch zunächst relativ große Pufferzonen um bestimmte Nutzungen herum zugrunde legen. Wenn sie als Ergebnis dieser Untersuchung jedoch erkennt, dass mit der gewählten Methode der Windenergie nicht ausreichend substantiell Raum geschaffen wird, hat sie ihr Auswahlkonzept nochmals zu überprüfen und gegebenenfalls abzuändern. Je kleiner die für die Windenergienutzung verbleibenden Flächen ausfallen - auf die bereits genehmigten oder errichteten Windenergieanlagen kommt es dabei nicht an -, umso mehr ist das gewählte methodische Vorgehen zu hinterfragen und zu prüfen, ob mit Blick auf die örtlichen Verhältnisse auch kleinere Pufferzonen als Schutzabstand genügen. Will sie dennoch an den bisher vorgesehenen Abständen festhalten, muss sie auf eine planerische Steuerung nach § 35 Abs. 3 Satz 3 BauGB und die Möglichkeit zum Ausschluss von Windenergieanlagen auf Negativflächen verzichten und über die Zulassung dieser Vorhaben unter Beachtung ihrer Privilegierung nach § 35 Abs. 1 Nr. 5 und Abs. 2 BauGB im jeweiligen Einzelfall entscheiden.
Ergibt sich als Resultat der Untersuchung des Gemeindegebiets, dass eine bestimmte einzelne, für die Windkraftnutzung geeignete Fläche schon allein ausreichend bemessen ist, um der gesetzlichen Privilegierung der Windenergie substantiell Geltung zu verschaffen, darf sich die Gemeinde gleichwohl nicht ohne weiteres auf die Darstellung nur dieser singulären Fläche als Konzentrationszone beschränken. Vielmehr muss sie alle ermittelten, d.h. potentiell für die Windenergienutzung geeigneten Bereiche im Blick behalten und die Abwägung sämtlicher beachtlichen Belange auf die positiv festgelegten und alle ausgeschlossenen Standorte erstrecken (vgl. zum Vorstehenden BVerwG, Urteil vom 24. Januar 2008 - BVerwG 4 CN 2.07 -, NVwZ 2008, 559; Beschlüsse vom 23. Juli 2008 - BVerwG 4 B 20.08 -, ZfBR 2008, 808, und vom 12. Juli 2006 - BVerwG 4 B 49.06 -, ZfBR 2006, 679, jeweils mit weiteren Nachweisen).
Unter Beachtung der vorgenannten Grundsätze erweist sich die Darstellung der Vorzugsfläche WE in der 2. Änderung des Flächennutzungsplans vom 21. Juli 2005 als Ergebnis eines nach vollständiger Ermittlung des Abwägungsmaterials nach sachgerechten Maßstäben entwickelten Planungskonzepts.
Die Auswahl der Konzentrationsfläche begegnet zunächst keinen Bedenken im Hinblick auf das Erfordernis einer substantiellen Umsetzung der gesetzgeberischen Privilegierungsentscheidung im Gemeindegebiet.
Die ausgewiesene Fläche übersteigt mit 43,7 ha die Mindestgröße für Konzentrationsflächen für Windenergieanlagen von 18 ha, die in dem gesamträumlichen Konzept des in Aufstellung befindlichen Regionalplans Südhessen zu Grunde gelegt wird, um mehr als das Doppelte. Die verbleibende Fläche WE bietet Raum für vier Windkraftanlagen. Die nach der Planung der Beigeladenen als möglich erachtete fünfte Anlage ist ausweislich des Betreibers der beiden genehmigten Anlagen wegen des zu geringen Abstands zu den benachbarten Aussiedlerhöfen anlagentechnisch nicht realisiert worden (vgl. Auskunft des Planungsbüros Bakker vom 29. August 2008, Bl. 720 der Gerichtsakten). Der Nutzung der Windenergie wird damit - noch - ausreichend Raum gegeben.
In dem Vorentwurf zur 2. Änderung des Flächennutzungsplans vom 14. Juni 2004 wurden zur Anpassung an die regionalplanerischen Zielsetzungen und unter Anlegung von Anforderungen, die aus Sicht der Beigeladenen bei der Ausweisung der Zonen WE I, II und III in der früheren Fassung des Flächennutzungsplans nicht oder nicht zureichend berücksichtigt worden waren, fünf mögliche Flächen (A bis F) im Gemeindegebiet als mögliche Vorrangzonen für die Windenergie ermittelt und davon drei Flächen (B, C und E) innerhalb der früheren Zone WE II als künftige Flächen für die Windenergienutzung ins Auge gefasst (die Fläche E entspricht der jetzigen Konzentrationszone WE). Die beiden anderen Flächen wurden wegen ihrer geringen Größe und ihres Standorts weit entfernt von den anderen Bereichen als untauglich betrachtet.
Sodann hat die Beigeladene die Flächen B und C auf Grund der Ergebnisse der 2005 vorgenommenen Aktualisierung der Raumanalyse aus dem Jahr 1997 gestrichen. Auf diesen Flächen hätten weitere 5 Anlagen errichtet werden können (vgl. die Tabelle auf Seite 4 des Vorentwurfs vom 14. Juni 2004). Der Wegfall dieses Nutzungspotentials ist zwar nicht unerheblich, aber mit Blick auf das im Stadtgebiet der Beigeladenen insgesamt für die Windenergie realistisch zur Verfügung stehende Volumen nicht so einschneidend, dass schon deshalb von einer mit der gesetzlichen Privilegierung der Windenergie nicht mehr vereinbaren Verminderung der Konzentrationsflächen auszugehen wäre. Die verbleibende Positivfläche ist auch im Verhältnis zur Gesamtgröße des Stadtgebiets der Beigeladenen nicht auffällig klein. Die ausgewählte Fläche macht knapp 1% des Gemeindegebiets der Beigeladenen (rund 44 km2 = 4400 ha) aus und entspricht damit nach dem unumstritten gebliebenen Vortrag der Beigeladenen dem prozentualen Anteil der für die Windenergie in den umliegenden Gemeinden reservierten Bereiche oder übertrifft diesen sogar. Auch die zu erwartende Stromausbeute der drei zusätzlich zu den bestehenden auf der Konzentrationsfläche zulässigen Anlagen ist nicht so gering, dass deshalb eine unzureichende Bereitstellung von Flächen für die Windenergie festgestellt werden könnte. Ausweislich der erwähnten Auskunft des Anlagenbetreibers vom 29. August 2008 kann mit der Stromleistung der vier Anlagen auf der Konzentrationsfläche (nach Repowering der zwei bisherigen Anlagen) der jährliche Strombedarf von ca. 4000 Haushalten gedeckt werden.
Die Darstellung der verbleibenden Konzentrationszone ist auch nicht im Hinblick auf das "Wegwägen" der anderen potentiellen Eignungsflächen im Außenbereich des Gemeindegebietes der Beigeladenen rechtlichen Bedenken ausgesetzt. Der Ausschluss weiterer Flächen von der Nutzung der Windenergie beruht durchweg auf plausiblen und gewichtigen städtebaulichen Gründen und ist erkennbar nicht Ausdruck einer Verweigerungshaltung gegenüber einer Zulassung zusätzlicher Windkraftanlagen.
Was die Ermittlung von Ausschlussbereichen mit Rücksicht auf benachbarte Wohnbauflächen, gemischte Bauflächen, landwirtschaftliche Gebäude im Außenbereich, gewerbliche Flächen, Straßen und Freileitungen anbelangt, wurden in der aktualisierten Raumanalyse vom 23. März 2005 auf Anregung der Geschäftsstelle der Regionalversammlung Südhessen und des Planungsverbandes Ballungsraum Frankfurt/Rhein-Main Mindestabstände gebildet. Diese Werte entsprechen denen, die in einem Kriterienkatalog im Rahmen des für die Aufstellung des Regionalplans Südhessen und des Regionalen Flächennutzungsplans entwickelten gesamträumlichen Planungskonzepts zur raumordnerischen Steuerung von Windenergieanlagen durch die Regionalversammlung Südhessen am 29. April 2005 beschlossen wurden (vgl. Anlage 4 zum Schriftsatz der Beigeladenen vom 15. September 2007, Bl. 502 ff. der Gerichtsakten).
Für die Windenergienutzung ausgeschlossen hat die Beigeladene weiterhin zum Schutz der örtlichen, regionalen und überregionalen Avifauna die als Ergebnis ornithologischer Untersuchungen in den Jahren 2004 und 2005 im Bereich der früheren Zone WE II ermittelten Bereiche mit (hoher) Windkraftsensibilität für die Vogelwelt. Als Ausschlussgebiet behandelt wurden schließlich die frühere Positivfläche WE III und die westlich der Hochspannungstrasse beim Ortsteil Petterweil gelegenen Abschnitte der vormaligen Zone WE II aus Gründen des Freiraum- und Biotopschutzes.
Hinter sämtlichen dieser von der Beigeladenen angenommenen Ausschlussgründe verbergen sich zwingende oder gewichtige Belange, die durch die Darstellung von Konzentrationsflächen für die Nutzung der Windenergie berührt oder beeinträchtigt würden.
Die Bildung von Pufferzonen in bestimmten, von der Nutzungsart abhängigen Abständen von Bauflächen und Gebäuden in der Umgebung dient dem Schutz vor unzumutbaren Lärmimmissionen, Beeinträchtigungen durch Schattenwurf und optischer Bedrängung. Die gegenüber den in der ersten Raumanalyse aus dem Jahre 1997 zu Grunde gelegten Abständen wesentlich größeren Abstandswerte bezüglich benachbarter Wohnbebauung (Schutzkorridor 1.100 m gegenüber 400 m) entsprechen der technischen Weiterentwicklung der Windkraftanlagen, die nunmehr eine Gesamthöhe von ca. 140 m aufweisen (die Beigeladene war bei ihrer Vorgängerplanung noch von einer maximalen Höhe der Anlagen von 85 m ausgegangen).
Die von der Beigeladenen in Anlehnung an das gesamträumliche Konzept für den neu aufzustellenden Regionalplan Südhessen bzw. den Regionalen Flächennutzungsplan berücksichtigten differenzierten Abstandsgrößen erscheinen plausibel und sachgerecht. Dies gilt auch für den Abstand von 300 m zu den westlich der ausgewiesenen Konzentrationszone gelegenen Aussiedlerhöfen. Zwar wurde, wie sich aus den Erwägungen der Beigeladenen zur Stellungnahme des Regierungspräsidiums Darmstadt zum Änderungsentwurf vom 27. Juni 2005 im Beteiligungsverfahren nach § 4 BauGB ergibt, bei der Erstellung des Regionalen Flächennutzungsplans auf eine Berücksichtigung des erforderlichen Abstands zu den vorhandenen Aussiedlerhöfen zur Vermeidung einer unnötigen Regelungsdichte verzichtet. Wenn die Beigeladene in ihrer Planung gleichwohl unter Rückgriff auf die Immissionswerte der TA Lärm für Kern-, Dorf- oder Mischgebiete einen Mindestabstand von 300 m zu den Aussiedlerhöfen angesetzt hat, ist dies mit Blick auf einen für die Bewohner dieser Höfe beeinträchtigungsfreien Betrieb der Windkraftanlagen keinen Bedenken ausgesetzt. Dass die Berücksichtigung eines solchen Abstands zu landwirtschaftlichen Anwesen im Außenbereich sinnvoll ist, wird ohne die Tatsache untermauert, dass die fünfte nach der Planung der Beigeladenen mögliche Anlage wegen der zu geringen Entfernung zu einem der Aussiedlerhöfe tatsächlich nicht verwirklicht wurde.
Mit Rücksicht auf den Schutz der Vogelwelt zwingend oder zumindest begründet ist der Ausschluss der nördlich bzw. östlich der dargestellten Konzentrationszone gelegenen Flächen von der Nutzung der Windenergie, die nach den vorliegenden ornithologischen Untersuchungen als avifaunistisch sensibel oder hoch sensibel einzustufen sind.
Nach den Aussagen des Gutachters (Abschnitt 7 des Ausgangsgutachtens vom Juni 2004, S. 60 der Flächennutzungsplanakten der Beigeladenen) sollten in hoch sensiblen Bereichen keine Windenergieanlagen errichtet werden. Damit stehen die hoch sensiblen Bereiche (nördlicher Teil des Bereichs "Am Grauen Stein", Bereich östlich der B 3a) von vornherein nicht für die Windkraft zur Verfügung. Gleiches gilt auch für die sensiblen Bereiche ("Grenzhöfe", südlicher Teil "Am grauen Stein"). Zwar sind sensible Bereiche aus fachlicher Sicht keine (unbedingten) Ausschlussgebiete für die Errichtung von Windkraftanlagen. Es werde jedoch - so der Gutachter - empfohlen, diese hochwertigen Räume möglichst störungsfrei zu halten. Abgesehen von diesen fachlichen Bedenken, die deutlich gegen die Einbeziehung der ornithologisch sensiblen Bereiche in die Flächen für die Nutzung der Windenergie sprechen, scheitert eine Nutzung dieser Flächen jedenfalls am Artenschutzrecht. Selbst wenn man außer Betracht ließe, dass diese Gebiete nach den in den Jahren 2004 bzw. 2005 getroffenen Feststellungen derzeit nicht mit den als besonders gefährdet eingestuften Arten Wachtel und Kiebitz (vgl. § 10 Abs. 2 Nr. 10 Buchst. b bb BNatSchG) besiedelt sind, wäre der dichte Besatz des sensiblen Bereichs mit artenschutzrechtlich ebenfalls geschützten weiteren Vogelarten zu beachten. Insoweit ist - wie von dem Beklagten zutreffend hervorgehoben wird - das gesetzliche Verbot in § 42 Abs. 1 Nr. 2 BNatSchG bedeutsam, u.a. europäische Vogelarten während der Fortpflanzungs-, Aufzucht-, Mauser-, Überwinterungs- und Wanderungszeiten erheblich zu stören. Eine erhebliche Störung liegt vor, wenn sich durch die Störung der Erhaltungszustand der lokalen Population einer Art verschlechtert. Für eine Verschlechterung des Erhaltungszustandes reicht es aus, wenn die Überlebenschancen, der Bruterfolg oder die Reproduktionsfähigkeit vermindert werden (vgl. Niedersächsisches OVG, Urteil vom 12. November 2008 - 12 LC 72/07 -, Jurisdokument, Rdnr. 73, mit weiteren Nachweisen). Von einer solchen Verschlechterung durfte die Beigeladene im vorliegenden Fall bei Bestückung der entsprechenden Flächen mit Windkraftanlagen ausgehen.
Schließlich erweist sich auch die Erwägung der Beigeladenen, den nordwestlich des Ortsteils Petterweil gelegenen früheren Vorrangbereich WE III und den westlich der Hochspannungstrasse befindlichen Abschnitt der vormaligen Zone WE II nicht mehr als Positivfläche für die Windkraft vorzusehen, als sachgerecht. Hierzu hat die Beigeladene wesentlich auf die raumordnerische Ausweisung des Bereichs als "Regionaler Grünzug" im Regionalplan Südhessen 2000 und auf die Nähe schutzwürdiger Waldgebiete abgestellt. Sowohl bei dem Bestreben, im Ballungsgebiet Rhein-Main nach Möglichkeit rare Möglichkeiten der Freiraumsicherung zu nutzen, als auch bei der Überlegung, die bestehenden Waldflächen für Zwecke der Naherholung und in ihrer Funktion als Kompensationsflächen für die ICE-Trasse Frankfurt-Köln westlich des Stadtteils Petterweil zu bewahren, handelt es sich um nachvollziehbare Erwägungen, die keine Anzeichen für eine dahinterstehende Absicht nach möglichst weitgehender Verhinderung von Windkraftanlagen erkennen lassen.
d)
Die Darstellung der Konzentrationszone WE im geänderten Flächennutzungsplan stellt sich nach alledem trotz der mit der Neuplanung verbundenen wesentlichen Verkleinerung der Positivfläche für die Windkraft als rechtsfehlerfrei und wirksam dar. Nach den vorliegenden Gegebenheiten bestanden für die Beigeladene keine realistischen Möglichkeiten, die verbleibende Restfläche um weitere umgebende Bereiche der früheren Vorrangfläche WE II zu vergrößern. Diese frühere, einen größeren zusammenhängenden Bereich südlich des Ortsteils Petterweil und westlich des Ortsteils Kloppenheim umfassende Vorrangzone wird durch die später ermittelten Flächen mit (hoher) Windkraftsensibilität für die Avifauna gleichsam durchschnitten, so dass eine Erweiterung in nördlicher oder nordwestlicher Richtung letztlich ausscheidet. Eine substantielle Ausdehnung in östlicher Richtung verbietet sich, selbst wenn von der Einhaltung von Mindestabständen zu den Aussiedlerhöfen abgesehen würde, wegen der notwenigen Abstandsfläche von 200 m zu der östlich der Höfe verlaufenden B 3a. Eine Ergänzung der verbleibenden Konzentrationsfläche WE wäre somit allenfalls durch Wiederaufnahme der früheren Vorrangfläche WE III nördlich des Stadtteils in die Planungsüberlegungen möglich gewesen. Durch die Darstellung zweier räumlich nicht zusammenhängender Flächen als Positivflächen würde allerdings die raumordnerische Zielsetzung einer möglichst weitgehenden Konzentration der Flächen für die Windenergie deutlich verfehlt. In noch weitaus stärkerem Maße gilt dies für die im Rahmen der Raumanalyse 1997 ins Auge gefasste Zone I östlich des Stadtteils Klein-Karben. Selbst wenn man folglich von der Möglichkeit einer großzügigeren Darstellung von für die Windenergie vorbehaltenen Zonen ausgehen sollte, bestand jedenfalls keine Verpflichtung der Beigeladenen zur Ausweitung bzw. Ergänzung der dargestellten Konzentrationszone zur weitergehenden Förderung der Windenergie in ihrem Gemeindegebiet.
II.
Die Klägerin dringt allerdings mit ihrem in erster Instanz gestellten Hilfsantrag durch, soweit dieser auf die Feststellung gerichtet ist, dass der Ablehnungsbescheid des Beklagten vom 4. Oktober 2005 rechtswidrig ist. In diesem Umfang ist der Hilfsantrag wegen der Berufung der Beigeladenen, die sich gegen die stattgebende Entscheidung des Verwaltungsgerichts bezüglich dieses Teils des Hilfsantrags bezieht, Streitgegenstand auch des vorliegenden Rechtsmittelverfahrens. Die Berufung der Beigeladenen ist zurückzuweisen, denn die Vorinstanz hat dem Hilfsantrag im tenorierten Umfang zu Recht entsprochen.
1.
Der Antrag ist nach § 113 Abs. 1 Satz 4 VwGO statthaft und zulässig. Insbesondere kann die Klägerin ein für die Zulässigkeit der Fortsetzungsfeststellungsklage notwendiges besonders Feststellungsinteresse für sich in Anspruch nehmen.
Es entspricht allgemeiner Auffassung, dass ein Fortsetzungsfeststellungsinteresse aus der Absicht hergeleitet werden kann, das rechtliche Ergebnis des verwaltungsgerichtlichen Ausspruchs nach § 113 Abs. 1 Satz 4 VwGO in einem Amtshaftungs- oder Entschädigungsprozess zu verwenden. Die Annahme eines berechtigten Interesses an der Feststellung der Rechtswidrigkeit eines Verwaltungsakts nach dessen Erledigung setzt unter dem Gesichtspunkt der Vorbereitung eines Amtshaftungs- oder Entschädigungsprozesses voraus, dass die Erledigung erst nach Erhebung der verwaltungsgerichtlichen Klage eingetreten ist. Diese Voraussetzungen sind im Falle der Klägerin erfüllt.
Weiterhin muss festgestellt werden können, dass die beabsichtigte Klage vor dem Zivilgericht nicht offensichtlich aussichtslos erscheint und dass der Fortsetzungsfeststellungsausspruch zu einer Verbesserung der Rechtsstellung im Zivilprozess führen kann (vgl. Urteil des Senats vom 16. April 2008 - 6 UE 1472/07 -, Jurisdokument, Rdnr. 47 f.). Auch diese Voraussetzungen sind - aus derzeitiger Sicht - gegeben.
Die Klägerin hat hierzu dargelegt, dass sie den Beklagten und die Beigeladene - letztere wegen (schuldhaft) rechtswidriger Verweigerung des Einvernehmens nach § 36 BauGB - aus Amtshaftung bzw. wegen enteignungsgleichen Eingriffs in Anspruch nehmen möchte. Die Erfolgsaussichten dieses Prozesses sind im verwaltungsgerichtlichen Verfahren grundsätzlich nicht zu prüfen (Urteil des Senats vom 16. April 2008, a.a.O., Rdnr. 51). Etwas anderes gilt nur dann, wenn sich die Rechtsverfolgung vor dem Zivilgericht als von vornherein aussichtslos darstellt, weil bereits ohne eine ins Einzelne gehende Prüfung erkennbar ist, dass der behauptete zivilrechtliche Anspruch unter keinem rechtlichen Gesichtspunkt besteht (vgl. etwa BVerwG, Urteil vom 29. April 1992 - BVerwG 4 C 29.90 -, NVwZ 1992, 1092). Ein solcher Ausnahmefall, bei dem sich die Aussichtslosigkeit einer Amtshaftungs- oder Entschädigungsklage vor den Zivilgerichten schon im verwaltungsgerichtlichen Verfahren eindeutig absehen lässt, liegt weder bezüglich der Beigeladenen noch hinsichtlich des Beklagten vor.
Entgegen der auf die vorgenannte Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts gestützten Ansicht des Beklagten scheitert seine Inanspruchnahme durch die Klägerin nicht bereits daran, dass das Regierungspräsidium Darmstadt bei Erlass des - allein mit der Versagung des Einvernehmens nach § 36 BauGB begründeten - Ablehnungsbescheides vom 4. Oktober 2005 an die zuvor nochmals bekräftigte Versagung des Einvernehmens durch die Beigeladene gebunden war und es folglich offenkundig an einem schuldhaften Verhalten im Sinne von § 839 Abs. 1 BGB fehlte (vgl. hierzu BVerwG, Urteil vom 29. April 1992, a.a.O.). Der Beklagte geht in seinem Schriftsatz vom 28. Juni 2007 selbst davon aus, dass für das Regierungspräsidium Darmstadt nach Einlegung des Widerspruchs durch die Klägerin vom 25. Oktober 2005 die Möglichkeit zur Ersetzung des gemeindlichen Einvernehmens als hierzu gemäß § 36 Abs. 3 Satz 2 BauGB in Verbindung mit § 19 Abs. 2a der Verordnung zur Durchführung des Baugesetzbuches (DVO-BauGB) in der damals geltenden Fassung des Art. 6 des Zweiten Gesetzes zur Verwaltungsstrukturreform vom 20. Dezember 2004 (GVBl. I S. 506) ermächtigte Widerspruchsbehörde bestand. Zwar dürfte aus derzeitiger Sicht Vieles dafür sprechen, dass die Behörde in Anbetracht der absehbaren Rechtsänderung durch die 2. Änderung des Flächennutzungsplans ohne Verschulden davon absehen konnte, das fehlende Einvernehmen der Beigeladenen zu ersetzen. Da das Baudezernat des Regierungspräsidiums Darmstadt in einem internen Schreiben vom 12. Dezember 2005 ausdrücklich davon ausgegangen war, dass das Vorhaben der Klägerin bauplanungsrechtlich zulässig und die Versagung des Einvernehmens durch die Beigeladene deshalb rechtswidrig gewesen sei, kann von einem nach jeder Betrachtungsweise fehlenden Schuldvorwurf aber nicht ausgegangen werden. Dies im Einzelnen zu prüfen obliegt ggf. dem Zivilgericht in einem künftigen Amtshaftungsprozess.
Da das Verwaltungsgericht von der Rechtswidrigkeit der Verweigerung des Einvernehmens durch die Beigeladene und der Rechtswidrigkeit der hierauf gestützten Ablehnungsentscheidung des Beklagten ausgegangen ist, kommt beiden Beteiligten auch nicht das sog. Spruchkörperprivileg zu Gute, wonach die offensichtliche Aussichtslosigkeit eines Amtshaftungsprozesses in der Regel anzunehmen ist, wenn ein Kollegialgericht den angefochtenen Verwaltungsakt als rechtmäßig erachtet hat (vgl. hierzu Kopp/Schenke, VwGO, 15. Aufl., Rdnr. 137 zu § 113 VwGO, mit weiteren Nachweisen).
Die Klägerin hat nach Aufforderung des Gerichts mit Schriftsatz vom 29. Mai 2009 überdies den Entwurf einer Klageschrift an das Landgericht Frankfurt am Main überreicht, aus dem sich ergibt, dass mit der angekündigten Amtshaftungsklage die Beigeladene und der Beklagte als Gesamtschuldner zur Leistung von Schadensersatz aus entgangenem Gewinn vom 31. Dezember 2005 (angenommener Zeitpunkt der Inbetriebnahme) bis zum Jahresende 2009 in Höhe von 1.191.619 Euro nebst 5 % Zinsen über dem Basiszinssatz seit Rechtshängigkeit in Anspruch genommen werden sollen. Der entgangene Gewinn wird in den Anlagen, die die Klägerin dem übersandten Entwurf der Klageschrift mit beigefügt hat, tabellarisch aufgeschlüsselt dargestellt. Damit ist dem Erfordernis, zum Nachweis des besonderen Feststellungsinteresses Art und Umfang des Schadens, der im Zivilprozess geltend gemacht werden soll, hinreichend zu präzisieren (vgl. hierzu OVG Nordrhein-Westfalen, Beschluss vom 23. Januar 2003 - 13 A 4859/00 -, NVwZ-RR 2003, 696) genügt.
2.
Der hilfsweise gestellte Fortsetzungsfeststellungsantrag ist auch insoweit begründet, als er auf die Feststellung gerichtet ist, dass der Ablehnungsbescheid des Regierungspräsidiums Darmstadt vom 4. Oktober 2005 rechtswidrig war. Der entsprechende, anders lautende Ausspruch im Urteil vom 4. Juli 2007 ist neu zu fassen, denn es gibt keinen Grund, von der durch § 113 Abs. 1 Satz 4 VwGO vorgegebenen Tenorierung abzuweichen und die Rechtswidrigkeit der Ablehnungsentscheidung ausdrücklich auf das fehlende Einvernehmen der Beigeladenen zu beziehen. Hierzu besteht im vorliegenden Fall kein Anlass, denn das Regierungspräsidium Darmstadt hat seine Ablehnungsentscheidung nur mit dem fehlenden Einvernehmen der Beigeladenen, nicht aber mit sonstigen eigenen Erwägungen begründet.
Die von der Klägerin mit ihrem Hilfsantrag in erster Instanz angestrebte weitere Feststellung, dass sie - die Klägerin - bis zum Inkrafttreten des Flächennutzungsplans in der seit 18. März 2006 rechtswirksamen Fassung der 2. Änderung einen Anspruch auf Erteilung der von ihr beantragte immissionsschutzrechtlichen Genehmigung gehabt hat, der die Vorinstanz in ihrem Urteil nicht entsprochen hat, ist mit der Anschlussberufung nicht wieder aufgegriffen worden. Die Klageabweisung bezüglich dieses Teils des Streitgegenstandes ist damit in Rechtskraft erwachsen, denn eine Einbeziehung in das vorliegende Berufungsverfahren ist nach Ablauf der Frist gemäß § 127 Abs. 2 Satz 3 VwGO nicht mehr möglich.
a)
Die allein auf die Versagung des gemeindlichen Einvernehmens gestützte Ablehnung des Antrags auf Erteilung einer immissionsschutzrechtlichen Genehmigung zur Errichtung und zum Betrieb von fünf Windkraftanlagen auf den von der Klägerin als Standort bezeichneten Grundstücken in der Gemarkung Petterweil war rechtswidrig, denn keiner der von der Beigeladenen angeführten Gründe rechtfertigte die von ihr ausgesprochene Versagung des Einvernehmens nach § 36 BauGB mit dem Vorhaben. Abzustellen ist hierbei auf den Zeitpunkt der Rechtswirksamkeit der 2. Änderung des Flächennutzungsplans der Beigeladenen als erledigendem Ereignis, da bis zu diesem Zeitpunkt eine Entscheidung über den Widerspruch der Klägerin gegen den Ablehnungsbescheid vom 4. Oktober 2005 nicht getroffen worden und folglich eine Anknüpfung an die abschließende Behördenentscheidung nicht möglich war (vgl. hinsichtlich der letzten Behördenentscheidung als maßgeblichem Beurteilungszeitpunkt bei der Überprüfung der Versagung des gemeindlichen Einvernehmens: Hess.VGH, Beschluss vom 15. November 2006 - 3 UZ 634/06 -, BRS 70 Nr. 102).
Maßgeblich sind nur diejenigen Versagungsgründe, auf die sich die Beigeladene bis zur Rechtswirksamkeit der 2. Änderung des Flächennutzungsplans am 18. März 2006 als erledigendem Ereignis tatsächlich berufen hatte. Keiner Prüfung bedarf deshalb die Frage, ob die Beigeladene berechtigt gewesen wäre, ihr Einvernehmen wegen der Befürchtung einer Verunstaltung des Orts- und Landschaftsbildes im Sinne von § 35 Abs. 3 Nr. 5 BauGB zu versagen. Dieser öffentliche Belang war nicht Gegenstand der Begründung, die die Beigeladene im Verwaltungsverfahren für die Versagung ihres Einvernehmens gegeben hat. Die nach ihrer Ansicht verunstaltende Wirkung der projektierten Windkraftanlagen hat die Beigeladene erst im späteren Verlauf des gerichtlichen Verfahrens, nämlich mit Schriftsatz vom 27. Juni 2007, zur Sprache gebracht. Dieser erst im Nachhinein geltend gemachte Versagungsgrund kann die Verweigerung des Einvernehmens nach § 36 BauGB nicht (mehr) rechtfertigen.
Beschränkt sich die Gemeinde bei der Prüfung, ob sie ihr Einvernehmen nach § 36 BauGB erteilt, darauf, einen oder einzelne dem Vorhaben aus ihrer Sicht entgegenstehende Belange herauszugreifen und die Verweigerung ihres Einvernehmens damit zu rechtfertigen, und unterlässt sie (deshalb) eine weitergehende bzw. umfassende Prüfung der planungsrechtlichen Zulässigkeit, kann sie später andere Gründe für die bauplanungsrechtliche Unzulässigkeit grundsätzlich nicht mehr mit Erfolg anführen. Die Gemeinde hat im Rahmen ihrer Mitwirkung an der Zulassung von Vorhaben nach den §§ 31 und 33 bis 35 BauGB die Beurteilungsreife des Bauantrags möglichst vollständig zu prüfen. Dem kann sie sich nicht dadurch entziehen, dass sie einen oder einzelne Belange zur Begründung der versagenden Entscheidung herausgreift und sich - quasi zeitlich unbegrenzt - die Anforderung weiterer Bauvorlagen und/oder die weitergehende Prüfung der planungsrechtlichen Zulässigkeit des Vorhabens vorbehält (OVG Sachsen-Anhalt, Beschluss vom 15. August 2007 - 2 M 162/07 -, Jurisdokument, Rdnr. 13 und 14; OLG Naumburg, Urteil vom 11. Juli 2006 - 1 U 10/06 -, Jurisdokument, Rdnr. 32).
Der Ausschluss später vorgebrachter Begründungen der Versagung des gemeindlichen Einvernehmens folgt zwar nicht unmittelbar aus den gesetzlichen Vorgaben zur Erteilung des Einvernehmens oder der Zweimonatsfrist des § 36 Abs. 2 Satz 2 BauGB, kann aber zumindest dann angenommen werden, wenn eine Entscheidung der Genehmigungsbehörde ergangen ist. Der Gesetzgeber gibt mit dem Einvernehmenserfordernis in § 36 Abs. 1 Satz 1 BauGB den Gemeinden eine Möglichkeit der Entscheidung an die Hand, die auf Grund der kommunalen Selbstverwaltungsgarantie eine an der Sache orientierte und dem Gemeinwohl verpflichtete Auseinandersetzung mit dem konkreten Vorhaben erfordert. Die Gemeinde hat gegebenenfalls bei ihrer Ansicht nach unvollständigen Unterlagen die Obliegenheit, im Rahmen der ihr durch das Landesrecht eröffneten Möglichkeiten innerhalb der zweimonatigen Einvernehmensfrist gegenüber dem Bauherrn oder der Baurechtsbehörde auf die Vervollständigung des Bauantrags hinzuwirken. Kommt sie dieser Mitwirkungslast nicht nach, gilt ihr Einvernehmen auch bei Unvollständigkeit der Bauvorlagen nach Ablauf der Frist des § 36 Abs. 2 Satz 2 Halbsatz 2 BauGB als erteilt (vgl. BVerwG, Urteil vom 16. September 2004 - 4 C 7.03 -, NVwZ 2005, 213 ff.; VGH Bad.-Württ. Urteil vom 16. April 2008 - 3 S 1771/07 -, ESVGH 58, 255). Eine nachträgliche Beseitigung der Rechtswirkungen der Frist des § 36 Abs. 2 Satz 2 BauGB durch Widerruf, Rücknahme oder Anfechtung ist aus Gründen der Rechtssicherheit ebenfalls ausgeschlossen (vgl. BVerwG, Urteil vom 12. Dezember 1996 - 4 C 24.95 -, NVwZ 1997, 900 f.). Daher ist es nach der gesetzlichen Intention zwar nicht erforderlich, dass die Kommune die Erteilung des Einvernehmens oder eine Versagung desselben begründet. Die Genehmigungsbehörde ist im Fall der Versagung des Einvernehmens, die der Bauherr nicht selbständig angreifen kann, aber auch nicht in der Lage, den - zwingend - ablehnenden Bescheid entgegen der Vorschrift des § 39 HVwVfG inhaltlich zu begründen, wenn sich die Ablehnung allein auf das nicht erteilte Einvernehmen stützt. Deshalb bleibt es der Gemeinde unbenommen, der Genehmigungsbehörde gegenüber ihre Bedenken gegen das Vorhaben vorzubringen, solange noch keine Entscheidung über die Genehmigung ergangen ist (vgl. BVerwG, Urteil vom 12. Dezember 1996 - 4 C 24.95 -, NVwZ 1997, 900).
Maßgeblich ist danach allein, ob die von der Beigeladenen im Verwaltungsverfahren angeführten Gründe für die Unzulässigkeit des Vorhabens nach § 35 BauGB - auf die sie sich im Rahmen von § 36 BauGB unter Berufung auf ihre Planungshoheit dem Grundsatz nach sämtlich berufen kann (vgl. BVerwG, Urteil vom 14. April 2000 - BVerwG 4 C 5.99 -, NVwZ 2000, 1048 [1049]) -, nämlich die mangelnde Sicherung einer ausreichenden Erschließung, die Ausweisung des für die Errichtung der Anlagen vorgesehenen Bereichs als "Regionaler Grünzug" im Regionalen Raumordnungsplan Südhessen, eine nach dem Flächennutzungsplan 1998 bestehende Höhenbegrenzung der Anlagen sowie Vorwirkungen des mit der 2. Änderung des Flächennutzungsplans einhergehenden Ausschlusses der betroffenen Grundstücke von der Windenergienutzung, durchgreifen. Dies ist indessen bei keinem der vorgenannten Gründe der Fall.
b)
Entgegen ihrer Rechtsansicht durfte die Beigeladene ihr Einvernehmen zunächst nicht deshalb versagen, weil es an der ausreichenden Erschließung für das beabsichtigte Außenbereichsvorhaben im Sinne von § 35 Abs. 1 BauGB fehlte.
Welche Mindestanforderungen an die Erschließung zu erfüllen sind, richtet sich nach der Art und dem Umfang des Vorhabens und nach den örtlichen Verhältnissen. Das Erfordernis soll gewährleisten, dass die Grundstücke für Kraftfahrzeuge, insbesondere für Einsatzfahrzeuge der Polizei und der Feuerwehr und Rettungsfahrzeuge, erreichbar und dass weitere grundlegende Erschließungsmaßnahmen, wie der Anschluss an das Stromnetz, verwirklicht sind. Zum anderen soll sichergestellt werden, dass der Gemeinde nicht als Folge der Genehmigung von Außenbereichsvorhaben unangemessene Erschließungsaufgaben und Folgekosten aufgedrängt werden. Die Erschließung entsprechend den im Einzelfall festzustellenden Mindestanforderungen muss nicht schon bei Vorlage des Bauantrags verwirklicht sein. Es genügt, wenn die erforderliche Erschließung spätestens bis zur Herstellung bzw. zur Gebrauchsabnahme funktionsfähig angelegt und sichergestellt ist, dass sie auf Dauer zur Verfügung stehen wird. Unter bestimmten Voraussetzungen kann die Erschließung auch vom Bauherrn vorgenommen werden. Auch im Außenbereich muss die Gemeinde ein Erschließungsangebot des Bauherrn annehmen, wenn dieses hinreichend zuverlässig und für die Gemeinde zumutbar ist (vgl. zum Vorstehenden Söfker in Ernst/Zinkahn/Bielenberg/Krautzberger, Baugesetzbuch, 89. Ergänzungslieferung 2008, Rdnr. 69 ff. zu § 35 BauGB, mit weiteren Nachweisen).
Ein bloßes Angebot des Bauherrn, in Vertragsverhandlungen mit der Gemeinde über die Herstellung der Erschließung einzutreten, genügt allerdings auch dann nicht, wenn die Gemeinde - wie im vorliegenden Fall die Beigeladene - zu verstehen gibt, dass sie dem Vorhaben grundsätzlich ablehnend gegenübersteht und folglich ein Vertragsabschluss von Anfang an nicht zu erwarten ist. Auch dann muss der Bauherr ein prüfbares Erschließungsangebot unterbreiten. Allerdings hängt es von der Kooperationsbereitschaft der Gemeinde ab, welche Substantiierungsanforderungen an das Vertragsangebot zu stellen sind. Verhält sich die Gemeinde ablehnend oder passiv, kann es der Bauherr im Allgemeinen fürs erste mit der Vorlage eines Angebots bewenden lassen, das die von ihm zu erbringenden Leistungen wenigstens in groben Zügen darstellt und damit die Gemeinde in die Lage versetzt, sich über den Umfang und die Zuverlässigkeit der Eigenleistungen des Bauherrn ein ausreichendes Bild zu verschaffen (vgl. zum Vorstehenden BVerwG, Beschluss vom 18. Mai 1993 - BVerwG 4 B 65.93 -, NVwZ 1993, 1101).
Ein den Umständen angepasstes Erschließungsangebot hatte die Klägerin der Beigeladenen mit Schreiben vom 6. Mai 2005 vorgelegt. Diesem Angebot waren u.a. ein Ausbauplan und eine Aufstellung der einzelnen Erschließungsmaßnahmen als Anlagen beigefügt. Damit hatte die Klägerin die ihr als erschließungswillige Bauherrin obliegenden Pflichten zunächst erfüllt. Es wäre dann Sache der Beigeladenen gewesen, die Klägerin auf Mängel in dem Angebot - die die Beigeladene erst im gerichtlichen Verfahren gerügt hat - aufmerksam zu machen und ihr Gelegenheit zur Nachbesserung zu geben. Entgegen der Ansicht der Beigeladenen war die Klägerin ohne erkennbare positive Reaktion der Gemeinde nicht verpflichtet, von sich aus weitere Vorschläge zu machen und Verbesserungen bezüglich der angebotenen Erschließungsmaßnahmen anzubieten. Auch der Umstand, dass die Stadt Bad Homburg als Eigentümerin von für die Erschließung benötigten Wegen ein gleichlautendes Erschließungsangebot der Klägerin abgelehnt hatte, entband die Beigeladene nicht davon, im Rahmen ihrer Kooperationspflicht, die durch die Vorlage des Erschließungsangebots durch die Klägerin ausgelöst worden war, das ihr Mögliche und Zumutbare zu unternehmen, um der Klägerin die Erschließung des Vorhabens zu ermöglichen.
c)
Auch mit der Unvereinbarkeit des Vorhabens mit der Darstellung der Standortflächen als "Regionaler Grünzug" im Regionalen Raumordnungsplan Südhessen durfte die Beigeladene die Versagung ihres Einvernehmens nicht begründen.
Bezüglich der geplanten Standorte für die Windkraftanlagen WEA 2, 3, 4 und 5 war der Beigeladenen eine Berufung auf die nach ihrer Ansicht dem Vorhaben entgegenstehende Darstellung im Raumordnungsplan schon deswegen verwehrt, weil die vorgesehenen Standortflächen innerhalb der früheren Positivzone WE II im Regionalen Raumordnungsplan Südhessen (in der Fassung der Neubekanntmachung vom 1. September 2004, StAnz. S. 2937) nicht nur als "Regionaler Grünzug" und als "Bereiche für die Landwirtschaft" hinterlegt, sondern zugleich als Vorranggebiete für die Windkraftnutzung aufgenommen worden sind. Damit haben raumbedeutsame Vorhaben der Windenergienutzung Aufnahme in den Raumordnungsplan gefunden, wobei dieser Nutzung in den im Regionalen Raumordnungsplan dargestellten entsprechenden Bereichen Vorrang gegenüber entgegenstehenden Nutzungen beigemessen wird (Abschnitt 8-18 des Textteils). Da es sich insoweit um ein Ziel der Raumordnung im Sinne von § 3 Nr. 2 des Raumordnungsgesetzes (ROG) und damit um eine Festlegung mit Rechtsnormqualität handelt (entsprechendes gilt nach Abschnitt 3.1 des Textteils zum Regionalen Raumordnungsplan Südhessen für die Darstellung des "Regionalen Grünzugs"), ist für eine Versagung des Einvernehmens durch die Gemeinde kein Raum mehr (vgl. Söfker in Ernst/Zinkahn/Bielenberg/Krautzberger, Baugesetzbuch, 89. Ergänzungslieferung 2008, Rdnr. 122 zu § 35 BauGB).
Entgegen der Ansicht der Beigeladenen ist die Darstellung von Vorrangflächen für die Windenergie im Regionalen Raumordnungsplan Südhessen auch nicht wegen eines Fehlers bei der Abwägung mit den durch die gleichzeitige Darstellung als "Regionaler Grünzug" repräsentierten öffentlichen Belangen unwirksam.
Zwar kann ein Raumordnungsplan wegen der Verletzung des Abwägungsgebots in § 7 Abs. 7 ROG ganz oder teilweise unwirksam sein, wenn entweder eine sachgerechte Abwägung überhaupt nicht stattfindet, wenn in die Abwägung an Belangen nicht eingestellt wird, was nach Lage der Dinge in sie eingestellt werden muss, oder wenn die Bedeutung der betroffenen Belange verkannt und dadurch die Gewichtung verschiedener Belange in ihrem Verhältnis zueinander in einer Weise vorgenommen wird, durch die das objektive Gewicht eines dieser Belange völlig verfehlt wird (vgl. etwa OVG Rheinland-Pfalz, Urteil vom 10. Oktober 2007 - 8 C 11412 -, NuR 2008, 709). Ein solcher Abwägungsmangel liegt aber ersichtlich nicht vor.
Allerdings kann sich eine räumliche Überlagerung von unterschiedlichen Zielen der Raumordnung als unzulässig darstellen, wenn diese Ziele wegen eines nicht ausräumbaren Nutzungskonflikts schlechthin nicht für den gleichen Bereich vorgesehen werden können (vgl. Runkel in Ernst/Zinkahn/Bielenberg/Krautzberger, Baugesetzbuch, 89. Ergänzungslieferung 2008, Rdnr. 51b zu § 1 BauGB). Eine solche - von der Regionalen Planungsversammlung unbeachtet gelassene - grundlegende Unverträglichkeit zwischen der Darstellung eines "Regionalen Grünzugs" und der Ausweisung eines Bereichs für die Windenergie besteht jedoch entgegen der Ansicht der Beigeladenen nicht. Die Frage, ob eine solche nicht behebbare Unvereinbarkeit zwischen unterschiedlichen Zielen der Raumordnung besteht, ist primär anhand der sich aus den zeichnerischen und textlichen Festlegungen im Raumordnungsplan ergebenden Absichten und Vorstellungen des Planungsträgers zu beantworten. Der Raumordnungsplan selbst weist dem "Regionalen Grünzug" aber keinen unbedingten Vorrang zu, sondern lässt - wiederum mit der Qualität eines Ziels der Raumordnung - ausdrücklich Abweichungen aus Gründen des öffentlichen Wohls zu (Abschnitt 3.1-2 des Textteils). Zusammen betrachtet folgt aus den beiden Festlegungen damit weder eine verbindliche Vorgabe dahingehend, dass Verkehrsanlagen und andere Infrastrukturmaßnahmen im "Regionalen Grünzug" generell unzulässig sein sollen (vgl. Hess.VGH, Urteil vom 28. Juni 2005 - 12 A 3/05 -, Jurisdokument, Rdnr. 93), noch dass die Ziele "Regionaler Grünzug" und "Nutzung der Windenergie" sich gegenseitig ausschließen.
Die Regionale Planungsversammlung war deshalb nicht gehalten, sich bezüglich der hier in Frage stehenden Fläche zwischen der Darstellung eines "Regionalen Grünzugs" und eines Bereichs für die Windenergie zu entscheiden und unter Berücksichtigung der sich gegenüberstehenden Belange eines dieser Ziele der Raumordnung "wegzuwägen". Da der Regionale Raumordnungsplan Südhessen in Abschnitt 8-18 des Textteils als (weiteres) Ziel der Raumordnung bestimmt, dass die Windenergienutzung in den in der Karte dargestellten Vorrangbereichen unter den sonstigen Voraussetzungen ihrer Zulässigkeit "Vorrang vor entgegenstehenden Nutzungen" hat, kann dem Planungsträger auch nicht vorgeworfen werden, keine Regeln für eventuelle Konfliktfälle zwischen den gemeinsam dargestellten Funktionen und Nutzungen aufgestellt zu haben (vgl. zu diesem Erfordernis: Runkel, a.a.O.). Der Senat folgt damit der Einschätzung des 3. Senats des Hessischen Verwaltungsgerichtshofs in seinem die Veränderungssperre betreffenden Normenkontrollurteil vom 11. November 2004 - 3 N 3681/03 -, wonach für die hier in Frage stehenden Flächen rechtsfehlerfrei Abweichungen vom Ziel "Regionaler Grünzug" bereits mitgeplant sind, weil Windenergieanlagen dort grundsätzlich möglich sein sollen.
Da es an einem unbedingten Vorrang der Darstellung des "Regionalen Grünzugs" vor evtl. entgegenstehenden raumbedeutsamen Vorhaben fehlt und deshalb Abweichungen im öffentlichen Wohl grundsätzlich zulässig sind, durfte die Beigeladene ihr Einvernehmen unter diesem Gesichtspunkt auch nicht bezüglich des nicht in dem Bereich für die Windenergie gelegenen Standorts für die WEA 1 versagen.
d)
Darstellungen der früheren Fassung des Flächennutzungsplans als nach § 35 Abs. 3 Satz 1 Nr. 1 BauGB anzuführende Gründe für die Verweigerung des Einvernehmens lagen nicht vor. Eine Höhenbegrenzung für Windkraftanlagen sah der Flächennutzungsplan nicht vor. Dass eine entsprechende Höhenbeschränkung bei der Aufstellung des Plans vorausgesetzt oder als Planungsmotiv für eine großzügigere Dimensionierung der Vorrangflächen mitbestimmend war, ist rechtlich ohne Belang.
e)
Keine Rechtfertigung für das versagte Einvernehmen bietet schließlich die von der Beigeladenen erstmals im Schreiben vom 17. Juni 2006 an den Kreisausschuss des Wetteraukreises ins Feld geführte rechtliche Vorwirkung der zu diesem Zeitpunkt noch im Entwurfsstadium befindlichen Konzentrierung der Vorrangfläche für die Windenergie auf die jetzige Fläche WE in der 2. Änderung des Flächennutzungsplans.
Die auf die Konzentration privilegierter Vorhaben an bestimmten Stellen bezogene Regelung in § 35 Abs. 3 Satz 3 BauGB, wonach öffentliche Belange einem Vorhaben nach § 35 Abs. 1 Nr. 2 bis 6 BauGB in der Regel dann entgegenstehen, wenn im Flächennutzungsplan oder als Ziele der Raumordnung eine Ausweisung an anderer Stelle erfolgt ist, gilt nach ihrem ausdrücklichen Wortlaut nur für nach § 6 Abs. 5 Satz 2 BauGB wirksam gewordene Flächennutzungspläne, nicht aber für Flächennutzungspläne, die sich noch in der Aufstellung befinden oder die noch nicht formell in Kraft getreten sind (vgl. BVerwG, Urteil vom 13. März 2003 - BVerwG 4 C 3.02 -, NVwZ 2003, 1261 [1262]).
Dem Vorhaben der Klägerin standen auch keine öffentlichen Belange im Sinne von § 35 Abs. 1 BauGB entgegen.
Die speziell auf Darstellungen des Flächennutzungsplans ausgerichtete Vorschrift in § 35 Abs. 3 Satz 1 Nr. 1 BauGB setzt wiederum das Vorliegen eines wirksamen Flächennutzungsplans voraus und ist auf noch nicht in Kraft getretene Flächennutzungspläne nicht anwendbar (anderer Ansicht offenbar Söfker in Ernst/Zinkahn/Bielenberg/Krautzberger, Baugesetzbuch, 89. Ergänzungslieferung 2008, Rdnr. 80 zu § 35 BauGB; Rieger in Schrödter, BauGB, 7. Aufl., Rdnr. 68 zu § 35 BauGB).
Die Darstellung der Konzentrationszone WE in der zum maßgeblichen Zeitpunkt des Erledigungseintritts noch nicht wirksam gewordenen 2. Änderung des Flächennutzungsplans der Beigeladenen beinhaltet auch keinen der Errichtung der fünf Windkraftanlagen außerhalb dieser Zone entgegenstehenden (sonstigen) öffentlichen Belang nach § 35 Abs. 1 BauGB. Gegen die Berücksichtigung des noch nicht formell in Kraft getretenen Flächennutzungsplans als öffentlicher Belang im vorgenannten Sinne spricht zwar nicht schon die Tatsache, dass der Entwurf eines Flächennutzungsplans in dem Katalog der öffentlichen Belange des § 35 Abs. 3 Satz 1 BauGB nicht ausdrücklich erwähnt wird. Diese Aufzählung ist nämlich nicht abschließend (BVerwG, Urteil vom 13. März 2003, a.a.O.).
Die Eigenart der Festsetzung von Konzentrationsflächen im Flächennutzungsplan nach § 35 Abs. 3 Satz 3 BauGB schließt es indessen aus, einem noch nicht wirksam gewordenen Flächennutzungsplanentwurf, der entsprechende Festsetzungen enthält, die Rechtswirkungen beizumessen, die nach § 35 Abs. 3 Satz 3 BauGB nur den Darstellungen des in Kraft befindlichen Flächennutzungsplans zukommen.
In Rechtsprechung und Lehre wird die Frage, ob ein Flächennutzungsplanentwurf nach Eintritt der Planreife entsprechend § 33 BauGB generell als ein privilegierten Vorhaben entgegenstehender öffentlicher Belang beachtlich ist, kontrovers erörtert (verneinend Niedersächsisches OVG, Beschluss vom 30. November 2004 - 1 ME 190/04-; für eine Berücksichtigung als entgegenstehender öffentlicher Belang dagegen etwa Verwaltungsgericht Würzburg, Urteil vom 21. August 2006 - W 4 K 06.324 -; Verwaltungsgericht des Saarlandes, Beschluss vom 1. Dezember 2005 - 5 F 25/05 -, zitiert jeweils nach Juris; Söfker in Ernst/Zinkahn/Bielenberg/ Krautzberger, Baugesetzbuch, 89. Ergänzungslieferung 2008, Rdnr. 80 zu § 35 BauGB; Rieger in Schrödter, BauGB, 7. Aufl., Rdnr. 68 zu § 35 BauGB; offengelassen von BVerwG, Urteil vom 13. März 2003, a.a.O., OVG Rheinland-Pfalz, Beschluss vom 14. Juli 2005 - 1 B 10669/05 -, Bay.VGH, Urteil vom 10. November 2005 - 2 B 03.2190 -, OVG Nordrhein-Westfalen, Urteil vom 28. November 2007 - 8 A 2325/06 -, Verwaltungsgericht Aachen, Urteil vom 16. April 2008 - 6 K 1065/07, jeweils zitiert nach Juris). Diese Frage bedarf im vorliegenden Fall deshalb einer Beantwortung, weil es für die Rechtmäßigkeit der Versagung des Einvernehmens unter diesem Gesichtspunkt - wie oben erwähnt - mangels früherer abschließender Behördenentscheidung auf den Zeitpunkt unmittelbar vor Inkrafttreten der 2. Änderung des Flächennutzungsplans am 7. März 2006 als erledigendem Ereignis ankommt. Zu diesem Zeitpunkt lag (zwangsläufig) Planreife vor. Die oben genannte Streitfrage ist - zumindest für den hier in Frage stehenden Bereich der Darstellung von Konzentrationsflächen nach § 35 Abs. 3 Satz 3 BauGB - dahingehend zu beantworten, dass eine solche Vorwirkung des planreifen Entwurfs des Flächennutzungsplans nicht besteht. Diese Einschätzung rechtfertigt sich aus folgenden Erwägungen:
Besondere gesetzliche Regelungen, aus denen sich herleiten ließe, dass bereits dem planreifen Entwurf eines Flächennutzungsplans mit Festsetzungen nach § 35 Abs. 3 Satz 3 BauGB die Qualität eines (unbenannten) öffentlichen Belangs beizumessen ist, bestehen nicht. Damit scheidet eine unmittelbare Übertragung der Rechtsgrundsätze, die das Bundesverwaltungsgericht in seinem Urteil vom 27. Januar 2005 - BVerwG 4 C 5.04 -, BVerwGE 122, 364 ff., hinsichtlich der Bedeutung eines in Aufstellung befindlichen Ziels der Raumordnung als sonstiger öffentlicher Belang aufgestellt hat, auf Flächennutzungsplanentwürfe über die Festlegung von Konzentrationsbereichen nach § 35 Abs. 3 Satz 3 BauGB aus. In der vorgenannten Entscheidung hat das Bundesverwaltungsgericht diese rechtliche Qualität nämlich ausdrücklich daraus hergeleitet, dass in Aufstellung befindliche Ziele der Raumordnung als sonstige Erfordernisse der Raumordnung nach § 3 Nr. 4 ROG bei der fachrechtlichen Genehmigung von raumbedeutsamen Vorhaben gemäß § 4 Abs. 4 Satz 1 ROG zu berücksichtigen sind. Eine entsprechende gesetzlich normierte Berücksichtigungspflicht besteht für Entwürfe von Flächennutzungsplänen nicht.
Allerdings hat das Bundesverwaltungsgericht in seinem oben genannten Urteil vom 27. Januar 2005 darauf hingewiesen, dass über § 4 Abs. 4 Satz 1 ROG hinaus im Anwendungsbereich des § 35 BauGB auch sonstige noch nicht abgeschlossene Planungsverfahren als Zulassungshindernis in Betracht kommen könnten. Bei der Prüfung der Zulässigkeit eines Außenbereichsvorhabens könne als unbenannter öffentlicher Belang im Sinne des § 35 Abs. 3 Satz 1 BauGB ein in Aufstellung befindlicher Bebauungsplan ebenso durchschlagen wie eine noch nicht zur förmlichen Planfeststellung gediehene Fachplanung, ohne dass sich der Planungsträger darauf verweisen lassen müsse, von der der raumordnerischen Untersagung vergleichbaren Möglichkeit der Veränderungssperre etwa nach § 14 BauGB und § 9 a FStrG Gebrauch zu machen. Die zur Planreife gelangte Flächennutzungsplanung ist von dem Bundesverwaltungsgericht damit gerade nicht als zu berücksichtigender öffentlicher Belang nach § 35 Abs. 3 Satz 1 BauGB genannt worden. Damit bestehen die Vorbehalte fort, die das Bundesverwaltungsgericht in seinem früheren Urteil vom 13. März 2003, a.a.O., bezüglich der Berücksichtigung eines im Planungsstadium befindlichen Flächennutzungsplans als öffentlicher Belang geäußert hat. Diese Vorbehalte sind (weiterhin) begründet, denn gegen eine Einbeziehung eines planreifen Flächennutzungsplans mit Festsetzungen nach § 35 Abs. 3 Satz 3 BauGB in den Kreis der nach § 35 Abs. 3 Satz 1 BauGB zu beachtenden öffentlichen Belange sprechen durchgreifende rechtliche Bedenken.
Die Festlegung von Konzentrationsflächen im Flächennutzungsplan nach der vorgenannten Bestimmung hat, im Unterschied zu den dem Charakter des Flächennutzungsplans entsprechenden vorbereitenden Darstellungen, unmittelbare Auswirkungen auf die Vorhabenzulassung. Die Festsetzung nach § 35 Abs. 3 Satz 3 BauGB entfaltet bezüglich des nicht in die Konzentrationsplanung einbezogenen Außenbereichs Ausschlusswirkung. Privilegierte Vorhaben sind danach nicht mehr nur dann unzulässig, wenn ihnen öffentliche Belange im Sinne des § 35 Abs. 1 und Abs. 3 Satz 1 BauGB entgegenstehen, sondern auch dann, wenn für sie durch Darstellungen im Flächennutzungsplan eine "Ausweisung" an anderer Stelle erfolgt ist. Die planersetzende Regelung in § 35 Abs. 1 Nr. 2 bis 6 BauGB, die bestimmte privilegierte Vorhaben generell dem Außenbereich zuweist, kommt dann nur mehr nach Maßgabe der gemeindlichen Planungsvorstellungen zum Tragen (vgl. BVerwG, Urteil vom 26. April 2007 - BVerwG 4 CN 3.06 -, BVerwGE 128, 382 [387]). Wie bereits dargelegt, bedingen die negative Rechtsfolge des § 35 Abs. 3 Satz 3 BauGB bezüglich der außerhalb der festgesetzten Konzentrationsfläche geplanten privilegierten Vorhaben und die positive Wirkung zu Gunsten von Vorhaben innerhalb dieser Zone einander in der Weise, dass das Zurücktreten der Privilegierung an bestimmten Standorten städtebaulich nur dann gerechtfertigt ist, wenn sich die Windenergie an anderen Orten gegenüber anderen Belangen durchsetzen kann. Diese kraft Gesetzes bestehende gegenseitige Abhängigkeit zwischen positiver und negativer Komponente der Darstellung von Konzentrationsflächen kann nicht dadurch aufgehoben werden, dass der Festlegung nach § 35 Abs. 3 Satz 3 BauGB im Flächennutzungsplanentwurf nur bezüglich ihrer Ausschlusswirkung vorzeitig Geltung verschafft wird, ohne dass zugleich gewährleistet ist, dass Vorhaben in der künftigen Vorrangzone schon jetzt bevorzugt verwirklicht werden können. Anderenfalls könnte demjenigen, der ein privilegiertes Vorhaben im Außenbereich verwirklichen möchte, auf ggf. nicht absehbare Zeit bis zum Wirksamwerden des Flächennutzungsplans das Vorliegen entgegenstehender öffentlicher Belange nicht nur in dem künftigen Ausschlussbereich, sondern auch in der geplanten, aber noch nicht rechtswirksamen Vorrangzone entgegengehalten werden. Wie die Klägerin zutreffend ausführt, könnte damit von der Gemeinde theoretisch ein Flächennutzungsplanentwurf nach Eintritt der Planreife bewusst in der Schwebe gehalten werden, um unliebsame Außenbereichsvorhaben unter Hinweis auf die künftige Ausschlusszone nach § 35 Abs. 3 Satz 3 BauGB zu verhindern.
Damit unterscheidet sich die Darstellung einer Positivfläche im Flächennutzungsplan ungeachtet ihrer dem Bebauungsplan nahekommenden Funktion in Bezug auf die rechtlichen Vorwirkungen eines entsprechenden Planentwurfs zu Gunsten und zu Lasten von Vorhaben im künftigen Planbereich wesentlich von den Festsetzungen in einem planreifen Bebauungsplanentwurf. Eine der Regelung in § 33 BauGB entsprechende Vorschrift über die Zulässigkeit von Vorhaben während der Planaufstellung, auf deren Grundlage auch die Positivwirkung der vorgesehenen Konzentrierung nach § 35 Abs. 3 Satz 3 BauGB in Gang gesetzt werden könnte, besteht nicht. Eine solche Rechtsfolge könnte allenfalls über eine entsprechende Anwendung von § 33 BauGB herbeigeführt werden. Eine "planwidrige Lücke", die eine solche entsprechende Anwendung rechtfertigen könnte, ist indessen nicht erkennbar. Diese Lücke kann entgegen der Ansicht der Beigeladenen auch nicht durch Hinweis darauf geschlossen werden, dass auch in der Ausschlusszone nach § 35 Abs. 3 Satz 3 BauGB privilegierte Vorhaben im Ausnahmefall zugelassen werden können. Eine solche Ausnahme ist nur unter der sehr begrenzten Voraussetzung möglich, dass mit dem Absehen vom Regelfall das von der Gemeinde mit der Restriktion der Vorrangflächen verfolgte Steuerungskonzept nicht in Frage gestellt und die Gewährung der Ausnahme durch die besondere Atypik des Vorhabens legitimiert sein muss (vgl. BVerwG, Urteil vom 26. April 2007 - BVerwG 4 CN 3.06 -, BVerwGE 128, 382 [387, 388]).
C.
Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 und 3 und § 155 Abs. 1 VwGO.
Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit beruht auf § 708 Nr. 10 ZPO und § 711 Satz 1 ZPO i.V.m. § 167 VwGO.
Die Revision ist zuzulassen, da die Rechtssache Rechtsfragen von grundsätzlicher Bedeutung aufwirft.
Beschluss
Der Wert des Streitgegenstandes für das Berufungsverfahren wird auf 950.000 Euro festgesetzt.
Gründe
Die Streitwertfestsetzung für das Berufungsverfahren beruht auf § 47 Abs. 1 Satz 1 in Verbindung mit § 52 Abs. 1 GKG. Der Senat legt dabei in Anlehnung an die Vorgabe in Nr. 9.1.8 des Streitwertkatalogs für die Verwaltungsgerichtsbarkeit in der Fassung vom 7./8. Juli 2004 als Streitwert einen Betrag in Höhe von 10 % der geschätzten Herstellungskosten (nach den nicht bestrittenen Angaben der Klägerin 950.000 Euro) zu Grunde. Nach Ansicht des Senats ist dieser im Streitwertkatalog für die Klage auf Erteilung einer Baugenehmigung für Windkraftanlagen nach früherem Recht vorgesehene Ansatz auch für die Klage auf Erteilung einer immissionsschutzrechtlichen Genehmigung für Windkraftanlagen nach geltendem Recht maßgeblich.
Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 152 Abs. 1 VwGO).
Ende der Entscheidung
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